Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

268 Württembergische Landesgesetze. 
Reichsgesetz, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888 
(R.G. Bl. S. 111, Beil. 2); Minist.-Verfügung, betreffend den Schutz von 
Vögeln, vom 7. Oktober 1890 (R. Bl. S. 234), mit der Aenderung durch die 
Minist.-Verfügung vom 29. November 1892 (R. Bl. S. 591 Beil. 3). 
§ 2. Außerdem kann, wenn dies zur Herbeiführung eines wirksamen 
Jagd= und Vogelschutzes erforderlich oder geeignet erscheint, die Handhabung 
der Jagdpolizei und der polizeilichen Aufsicht über den Vogelschutz auch den 
Privatforst= und Privatjagdschutzdienern auf Antrag beziehungsweise mit Ge- 
nehmigung ihrer Dienstherren sowohl innerhalb des Jagdbezirks der letzteren 
als in einem an denselben anstoßenden, genau zu begrenzenden Gebiet vom 
Oberamt nach Vernehmung des Forstamts und des Gemeinderats der beteiligten 
Gemeinden in widerruflicher Weise übertragen werden. 
Innerhalb des den Privatforst= und Privatjagdschutzdienern in Gemäß- 
heit des Vorstehenden zur jagdpolizeilichen Beaufsichtigung überwiesenen räum- 
lichen Bezirks steht denselben gleich den in § 1 genannten Beamten und 
Dienern die Befugnis zu, von den bei der Jagdausübung Betroffenen die 
Vorweisung beziehungsweise Abgabe der Jagdkarte zu verlangen (zu vergl. 
Artikel 17 Ziffer 4 des Jagdgesetzes). 
§ 3. Bei der Uebertragung der polizeilichen Jagdaufsicht und der Auf- 
sicht über den Schutz der nützlichen Vögel sind die in § 2 genannten Privat- 
diener vom Oberamt auf die gesetz= und ordnungsmäßige Ausübung der ihnen 
übertragenen polizeilichen Funktionen durch Gelöbnis an Eidesstatt zu ver- 
pflichten, soweit sie nicht schon zuvor vom Forstamt oder von einem anderen 
Oberamt auf den Jagdschutz verpflichtet worden sind. 
Auch ist die erfolgte Uebertragung jener Aufsicht und der räumliche 
Bezirk, innerhalb dessen die letztere von dem verpflichteten Privatldiener aus- 
geübt werden soll, vom Oberamt im Bezirksamtsblatt bekannt zu machen. 
§ 4. Die sämtlichen im Vorstehenden genannten mit Handhabung der 
Jagdpolizei und mit der Aufsicht über den Vogelschutz betrauten Beamten 
und Diener haben sich die Verhütung, die Entdeckung und die Verfolgung der 
Verfehlungen gegen die jagdpolizeilichen und die zum Schutz der nützlichen 
Vögel bestehenden Vorschriften angelegen sein zu lassen.
	        
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