Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Handhabung der Jagdpolizei. — Einhaltung der Hegezeit des Wildes. 269 
6. Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abteilung für die Verkehrsaustalten, des Junern und der Finanzen, 
betreffend Vorschristen zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen 
über die Hegezeit des Wildes. 
Vom 20. März 1891. 
(R. Bl. S. 55.) 
Strafbestimmung: Artikel 39 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871. 
Vergl. S. 302. 
§ 1. Wer Wild von einer derjenigen Arten, welche nach § 1 der 
königl. Verordnung vom 30. Juli 1886 einer Hegezeit unterliegen, befördert 
oder versendet, in Orte einführt, feilbietet oder verkauft, hat folgende Vor- 
schriften zu beobachten: 
a) allen Sendungen von Rot-, Dam= oder Rehwild ist sowohl bei 
Beförderung mit Haut und Haar, wobei dasselbe nicht verpackt 
werden darf, als bei Versendung in zerlegtem Zustande (in einzelnen 
Teilen) ein den Namen und Wohnort des Absenders oder 
Verkäufers, den Tag der Erlegung und das Geschlecht des Wildes 
enthaltender Schein beizugeben; 
b) bei Versendung von Wild, welches einer der übrigen in § 1 der 
königl. Verordnung vom 30. Juli 1886 unter A und B genannten 
Arten angehört, genügt neben Namen und Wohnort des Absenders 
die Angabe von Art und Stückzahl des Wildes auf dem auch hier 
beizugebenden Schein; 
c) das Rot-, Dam= und Rehwild ist beim Aufbrechen so zu behandeln, 
daß das Geschlecht auch dann mit Sicherheit noch erkannt werden 
kann, wenn das Geweih oder Gehörn abgenommen worden ist. 
Wer solches Wild ohne Geweih, beziehungsweise ohne Gehörn 
zum Verkaufe oder zur Versendung bringt, ist verpflichtet, dafür 
zu sorgen, daß das Geschlecht erkennbar blcibt. 
8§ 2. Jür die Beförderung von Wild mit der Eisenbahn wird ins- 
besondere noch folgendes bestimmt: 
a) bei Aufgabe als Eil= oder Frachtstückgut sind die in § 1 a und b 
verlangten Angaben, soweit sie nicht ohnehin schon im Frachtbrief 
enthalten sind, in letzterem in Spalte „Erklärung wegen der 
etwaigen zoll= und steueramtlichen Behandlung“ beizusetzen;
	        
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