Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

272 Württembergische Landesgesetze. 
wegen gestellt werden. Die Gesuche sind von der Gemeindebehörde unter Dar- 
legung des — wenn nötig vorher festzustellenden — Sachverhalts dem Oberamt 
zu übermitteln, welches geeignetenfalls eine Aeußerung des Forstamts einholen wird. 
Von dem Oberamt darf die nachgesuchte Erlaubnis nur dann gegeben 
werden, wenn der Nachweis als geführt erscheint, daß die Vögel, deren Tötung 
beantragt wird, einen besonderen — nicht sofort durch die Jagdberechtigten 
zu beseitigenden — Schaden anrichten. 
Im übrigen ist die Erlaubnis nur an gut beleumundete Personen in 
widerruflicher Weise und unter Ausstellung eines Legitimationsscheins zu erteilen, 
welcher den Namen und die Gestaltsbezeichnung des Ermächtigten, die Vogel- 
arten, deren Tötung gestattet wird, die Oertlichkeitkeit und den Zeitraum, 
für welche die Ermächtigung gewährt wird, und die etwaigen besonderen Vor- 
schriften, die hierbei gegeben wurden, enthält. Diesen Legitimationsschein hat 
der Ermächtigte bei Ausübung seiner Befugnis stets bei sich zu führen und 
dem Polizei-, Forst= und Feldschutzpersonal auf Verlangen vorzuweisen. 
§ 5. Die Bewilligung einzelner Ausnahmen von den Bestimmungen 
in 88 1.—3 des Reichsgesetzes (siehe § 5 Abs. 3 desselben), sowie von § 2 
dieser Verfügung zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken und zum Fang von 
Stubenvögeln für eine bestimmte Zeit und für bestimmte Oertlichkeiten bleibt 
dem Ministerium des Innern vorbehalten. 
§ 6. Diejenigen Vogelarten, welche nur einen bedingten Schutz genießen, 
dürfen außerhalb der in § 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes bestimmten oder der 
durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift für sie festgesetzten Schonzeit 
gefangen und erlegt werden, wenn das Oberamt hierzu Ermächtigung erteilt. 
Für die Erteilung dieser Ermächtigung, welcher eine Rücksprache mit 
dem Forstamt vorauszugehen hat, sind die Vorschriften in § 4, letzter Absatz, 
der gegenwärtigen Verfügung maßgebend. 
Das Recht, fremde Grundstücke wider den Willen des Eigentümers zu 
betreten, wird durch diese Ermächtigung nicht erworben. 
§ 7. Insofern sich eine Ueberhandnahme der in § 8c des Reichsgesetzes 
unter Ziffer 1 und 2 genannten Raubvögel, sowie anderer daselbst aufgeführten 
schädlichen Vögel, von welch letzteren namentlich 
der große Würger, der Eichelhäher, 
der Kolkrabe, die Rabenkrähe und 
die Elster, dder Fischreiher
	        
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