272 Württembergische Landesgesetze.
wegen gestellt werden. Die Gesuche sind von der Gemeindebehörde unter Dar-
legung des — wenn nötig vorher festzustellenden — Sachverhalts dem Oberamt
zu übermitteln, welches geeignetenfalls eine Aeußerung des Forstamts einholen wird.
Von dem Oberamt darf die nachgesuchte Erlaubnis nur dann gegeben
werden, wenn der Nachweis als geführt erscheint, daß die Vögel, deren Tötung
beantragt wird, einen besonderen — nicht sofort durch die Jagdberechtigten
zu beseitigenden — Schaden anrichten.
Im übrigen ist die Erlaubnis nur an gut beleumundete Personen in
widerruflicher Weise und unter Ausstellung eines Legitimationsscheins zu erteilen,
welcher den Namen und die Gestaltsbezeichnung des Ermächtigten, die Vogel-
arten, deren Tötung gestattet wird, die Oertlichkeitkeit und den Zeitraum,
für welche die Ermächtigung gewährt wird, und die etwaigen besonderen Vor-
schriften, die hierbei gegeben wurden, enthält. Diesen Legitimationsschein hat
der Ermächtigte bei Ausübung seiner Befugnis stets bei sich zu führen und
dem Polizei-, Forst= und Feldschutzpersonal auf Verlangen vorzuweisen.
§ 5. Die Bewilligung einzelner Ausnahmen von den Bestimmungen
in 88 1.—3 des Reichsgesetzes (siehe § 5 Abs. 3 desselben), sowie von § 2
dieser Verfügung zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken und zum Fang von
Stubenvögeln für eine bestimmte Zeit und für bestimmte Oertlichkeiten bleibt
dem Ministerium des Innern vorbehalten.
§ 6. Diejenigen Vogelarten, welche nur einen bedingten Schutz genießen,
dürfen außerhalb der in § 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes bestimmten oder der
durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift für sie festgesetzten Schonzeit
gefangen und erlegt werden, wenn das Oberamt hierzu Ermächtigung erteilt.
Für die Erteilung dieser Ermächtigung, welcher eine Rücksprache mit
dem Forstamt vorauszugehen hat, sind die Vorschriften in § 4, letzter Absatz,
der gegenwärtigen Verfügung maßgebend.
Das Recht, fremde Grundstücke wider den Willen des Eigentümers zu
betreten, wird durch diese Ermächtigung nicht erworben.
§ 7. Insofern sich eine Ueberhandnahme der in § 8c des Reichsgesetzes
unter Ziffer 1 und 2 genannten Raubvögel, sowie anderer daselbst aufgeführten
schädlichen Vögel, von welch letzteren namentlich
der große Würger, der Eichelhäher,
der Kolkrabe, die Rabenkrähe und
die Elster, dder Fischreiher