Vogelschutz. — Fischereigesetz. 273
in Betracht kommen, bemerklich macht, hat das Oberamt zunächst die Jagd—
berechtigten zur entsprechenden Verminderung derselben unter Festsetzung einer
angemessenen Frist aufzufordern. Bleibt diese Aufforderung ohne Erfolg, so
kann das Oberamt nach vorgängiger Rücksprache mit dem Forstamt anderen
Personen unter Beachtung der in § 4, letzter Absatz, dieser Verfügung
gegebenen Vorschriften die Ermächtigung zur Erlegung jener Vögel erteilen,
wobei die Bestimmung in § 6 Abs. 3 dieser Verfügung auch hier Anwendung findet.
§ 8. (In der Fassung der oben angeführten Minist.-Verfügung vom
29. November 1892.) Wer Vögel, von welchen er weiß oder den Umständen
nach annehmen muß, daß sie unbefugt gefangen oder erlegt worden sind, oder
verbotswidrig (Reichsgesetz § 5 Abs. 2, letzter Satz, Beil. 2) feilgeboten werden,
oder wer unter gleicher Voraussetzung verbotswidrig erlangte Vogeleier oder
Nester ankauft, ist nach Artikel 40 des Landespolizeistrafgesetzes vom
27. Dezember 1871 strafbar und hat auf Verlangen der Polizeibehörde die
gefangenen Vögel in Freiheit zu setzen.
Der gleichen Strafbestimmung unterliegt ferner, wer während der in
§ 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes für die Vögel festgesetzten Schonzeit, d. h. in
der Zeit vom 1. März bis 15. September, Hunde oder Katzen im Walde
oder auf freiem Felde umherschweifen läßt.
8. Gesetz über die Fischerei.
Vom 27. November 1865.
(R.Bl. S. 499.)
(Vergl. die Abänderungen durch das Gesetz vom 7. Juni 1885, siehe Nummer 9.)
Artikel 1. Das Fangen von Fischen und Krebsen ist nur den Eigen-
tümern, Nutznießern und Pächtern von Fischwassern und Krebsbächen und
solchen gestattet, welche von diesen hierzu besonders ermächtigt werden.
Artikel 2. Wer fischt oder krebst, hat hierbei eine von dem Eigentümer,
Nutznießer oder Pächter des Fischwassers ausgestellte Legitimationsurkunde
(Fischerkarte) mit sich zu führen, welche den Namen des Berechtigten, die
Bezeichnung des Fischwassers, die Dauer der Berechtigung und die Unterschrift
des Ausstellers enthält und von dem Ortsvorsteher durch seine Unterschrift
und Beisetzung des Amtssiegels beglaubigt ist.
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