Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

276 Württembergische Landesgesetze. 
Artikel 13. Die Verunreinigung der Fischwasser durch schädliches Ab- 
wasser oder durch sonstige die Fische gefährdende Abfälle gewerblicher Ein- 
richtungen ist möglichst zu vermeiden, und bei der polizeilichen Kognition über 
die Einrichtung solcher Anstalten das Interesse der Fischerei, insbesondere 
durch Anordnung von Schutzmaßregeln gegen Verunreinigung der Fischwasser 
zu wahren, sofern solche Schutzmaßregeln ohne unverhältnismäßige Belästigung 
ausgeführt werden können. 
Artikel 14. (Aufgehoben; siehe nächstes Gesetz vom 7. Juni 1885 Artikel II.) 
Artikel 15. Die Nichtbefolgung der vorstehenden Vorschriften zieht, 
vorbehältlich der gesetzlichen anderweitigen Strafen, falls damit eine durch das 
Strafgesetzbuch oder durch das Polizeistrafgesetz mit besonderer Strafe bedrohte 
Handlung konkurriert, die in Artikel 1 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzes vom 
2. Oktober 1839 bestimmten Geld= oder Gefängnisstrafen nach sich, bei deren 
Ausmessung im einzelnen Falle insbesondere auch der Schaden, welcher durch 
die Uebertretung erwächst, zu beachten, und mutwillige oder böswillige Be- 
schädigung von Einrichtungen zu künstlicher Fischzucht mit geschärfter Strafe 
abzurügen ist. 
Uebrigens wird durch die Bestrafung des Schuldigen das Recht des 
Beschädigten auf Schadenersatz nicht aufgehoben. 
An Stelle dieser Bestimmungen sind getreten: §§ 296 und 370 Ziffer 4 
des Reichsstrafgesetzbuches; ferner Artikel 39 Ziffer 2 des Gesetzes vom 
27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Landespolizeirechtes, R.Bl. 
S. 391: „Mit Geldstrafe bis zu 15 Talern wird bestraft 2. wer 
die Vorschriften des Gesetzes vom 27. November 1865 über die Fischerei 
(R. Bl. S. 499) und die nach Maßgabe desselben ergangenen Verordnungen 
nicht befolgt, soweit nicht die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches (88 296 
und 8370 Ziffer 4) Platz greifen. Vergl. S. 302. 
Artikel 16. Vorstehende Bestimmungen treten an die Stelle der bis- 
herigen Vorschriften über Fischzucht und Fischerei, insbesondere der der 
Landesordnung von 1621 unter Titel 67 einverleibten und der ihr unter 
Nr. IX. angehängten Fischordnung von 1615, der Fischerordnung von 1719 
und der auf den vorliegenden Gegenstand sich beziehenden Abschnitte und 
Bestimmungen der Floß-, Forst-, Mühl= und Müllerordnungen und der 
ergangenen Generalreskripte.
	        
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