278 Württembergische Landesgesetze.
(R. Bl. S. 227), sowie in Ausführung des Vertrags zwischen Deutschland,
den Niederlanden und der Schweiz, betreffend die Regelung der Lachsfischerei
im Stromgebiet des Rheins vom 30. Juni 1885 (Reichsgesetzblatt von 1886
S. 192), und nachdem zwischen den Regierungen der Bodenseeuferstaaten
unter dem 5. Juli 1893 eine Vereinbarung über die gleichmäßige Regelung
der Fischerei im Bodensee getroffen worden ist, wird unter Hinweisung auf
die §§ 296 und 370 Ziffer 4 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich
und den Artikel 39 Ziffer 2 des Landespolizeistrafgefetzes vom 27. Dezember 1871
(R. Bl. S. 403) nachstehendes verfügt:
I. Anzulässige Faugweisen und Fanggeräte.
81.
Verbot des völligen Absperrens von Wasserläufen.
Beim Fischfang ist jede ständige Vorrichtung (Fischwehr, Fach usw.)
und jede am Ufer oder im Bett des Wasserlaufs befestigte oder verankerte
Vorrichtung (Reusen, Sperrnetze usw.) verboten, welche den Wasserlauf auf
mehr als die Hälfte seiner Breite bei gewöhnlichem niedrigem Wasserstande,
in der kürzesten Linie von Ufer zu Ufer gemessen, für den Zug der Fische versperrt.
Die Entfernung zwischen den einzelnen Pfählen, welche die zum Lachs-
fang bestimmten Fischwehre (Fache) bilden, sowie zwischen den Querverbindungen
dieser Pfähle muß mindestens 10 cm im Lichten betragen. Mehrere solcher
ständiger am Ufer oder im Bett des Wasserlaufs befestigter oder verankerter
Fischereivorrichtungen, sowie mehrere feststehende Netze dürfen gleichzeitig auf
derselben Uferseite oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Ent-
fernung voneinander angebracht sein, welche mindestens das Doppelte der
Länge der größeren Vorrichtung beträgt.
Das Verbot des völligen Absperrens findet keine Anwendung, wenn
wegen beabsichtigten Abschlagens oder Ablassens von Wasserläufen durch
Wiesen= oder Werkbesitzer oder wegen sonstiger Gefährdung des Fischbestandes
eine vorherige Ausfischung der betreffenden Fischwasserstrecke durch die Fischerei-
berechtigten (Pächter rc.) sich nötig erweist.
l2.
Maschenweite der Fanggeräte.
Fanggeräte jeder Art und Benennung dürfen nicht angewendet werden,
wenn die Oeffnungen (bei Maschen im nassen Zustande) in Höhe und Breite
nicht mindestens folgende Weite haben: