Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischereigesetz. 279 
a) beim Lachsfang 
Geflechte (Körbe, Reusen) und Treibnetze: 60 mm, das Innere 
der Reusen (Reusenschlupf, Sack) 40 mm; 
b) beim Fang der übrigen Fischarten 30 mm. 
Für den Fang von Gangfischen und Kropffelchen (Kilche) im Bodensee 
ist die Verwendung von Netzen von 23 mm Maschenweite zugelassen. 
Bei der Kontrole der Geflechte und Netze ist eine Abweichung einzelner 
Oeffnungen und Maschen um ein Zehnteil der in Absatz 1 und 2 vorgeschriebenen 
Maße nicht zu beanstanden. 
Der Fang von Aalen in zum Aalfang ausschließlich bestimmten und 
dienlichen Geräten (Aalkörben, Aalreusen) unterliegt, insofern sich diese 
Geräte nicht in Verbindung mit Fischwehren (Fischzäunen) befinden, der 
in Absatz 1 gegebenen Vorschrift nicht. (Vergl. auch § 5 Abs. 1 Ziffer 3 
und Abs. 2.) 
Auch kann zum Zweck des Fangs von Futterfischen für Fischzucht- 
anstalten sowie von Köderfischen der Gebrauch von Netzen mit geringerer 
Maschenweite durch das Oberamt in widerruflicher Weise gestattet werden, 
doch ist von dieser Erlaubniserteilung der Fang innerhalb der Fischwehre 
(Fischzäune) sowie der Fang von solchen Fischarten ausgeschlossen, welche den 
Vorschriften über Mindestmaß (§ 8) unterworfen sind oder während der Zeit, 
für welche die Fangerlaubnis nachgesucht wird, Schonung (§§ 10—129 genießen. 
In dem Erlaubnisschein sind die zur Verhütung von Mißbrauch etwa 
erforderlichen besonderen Vorschriften zu erteilen und namentlich die Arten 
der Fische, welche gefangen werden dürfen, die Zeit des Fangs und die 
Wasserstrecke, in welcher der Fang ausgeübt werden darf, genau zu 
bezeichnen. 
Der Fang von Laugelen (Lauben) im Bodensee kann in gleicher Weise 
durch das Oberamt gestattet werden, auch wenn solche als Speisefische zur 
Verwendung gelangen sollen. In diesem Falle sind jedoch nur Netze von 
wenigstens 14 mm Maschenweite zulässig. 
Soweit in den Fällen des § 9 der Fang von Fischen unter dem 
Mindestmaß zugelassen ist, ist auch der Gebrauch von Netzen mit geringerer 
Maschenweite erlaubt. 
Vergl. hierzu Nummer 12, Verfügung vom 7. Oktober 1898, § 2.
	        
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