Fischereigesetz. 279
a) beim Lachsfang
Geflechte (Körbe, Reusen) und Treibnetze: 60 mm, das Innere
der Reusen (Reusenschlupf, Sack) 40 mm;
b) beim Fang der übrigen Fischarten 30 mm.
Für den Fang von Gangfischen und Kropffelchen (Kilche) im Bodensee
ist die Verwendung von Netzen von 23 mm Maschenweite zugelassen.
Bei der Kontrole der Geflechte und Netze ist eine Abweichung einzelner
Oeffnungen und Maschen um ein Zehnteil der in Absatz 1 und 2 vorgeschriebenen
Maße nicht zu beanstanden.
Der Fang von Aalen in zum Aalfang ausschließlich bestimmten und
dienlichen Geräten (Aalkörben, Aalreusen) unterliegt, insofern sich diese
Geräte nicht in Verbindung mit Fischwehren (Fischzäunen) befinden, der
in Absatz 1 gegebenen Vorschrift nicht. (Vergl. auch § 5 Abs. 1 Ziffer 3
und Abs. 2.)
Auch kann zum Zweck des Fangs von Futterfischen für Fischzucht-
anstalten sowie von Köderfischen der Gebrauch von Netzen mit geringerer
Maschenweite durch das Oberamt in widerruflicher Weise gestattet werden,
doch ist von dieser Erlaubniserteilung der Fang innerhalb der Fischwehre
(Fischzäune) sowie der Fang von solchen Fischarten ausgeschlossen, welche den
Vorschriften über Mindestmaß (§ 8) unterworfen sind oder während der Zeit,
für welche die Fangerlaubnis nachgesucht wird, Schonung (§§ 10—129 genießen.
In dem Erlaubnisschein sind die zur Verhütung von Mißbrauch etwa
erforderlichen besonderen Vorschriften zu erteilen und namentlich die Arten
der Fische, welche gefangen werden dürfen, die Zeit des Fangs und die
Wasserstrecke, in welcher der Fang ausgeübt werden darf, genau zu
bezeichnen.
Der Fang von Laugelen (Lauben) im Bodensee kann in gleicher Weise
durch das Oberamt gestattet werden, auch wenn solche als Speisefische zur
Verwendung gelangen sollen. In diesem Falle sind jedoch nur Netze von
wenigstens 14 mm Maschenweite zulässig.
Soweit in den Fällen des § 9 der Fang von Fischen unter dem
Mindestmaß zugelassen ist, ist auch der Gebrauch von Netzen mit geringerer
Maschenweite erlaubt.
Vergl. hierzu Nummer 12, Verfügung vom 7. Oktober 1898, § 2.