Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

280 Württembergische Landesgesetze. 
83. 
Beschränkung in der Verwendung von Fanggeräten. 
1. Treibnetze dürfen nicht derart ausgesetzt und befestigt werden, daß sie 
fest liegen oder hängen bleiben. 
Nur solche Treibnetze dürfen beim Fischfang angewendet werden, welche 
zwischen Ober= und Untersimm (Ober= und Unterleine) nicht über 2,6 m 
breit sind. 
Einwandige Netze, welche ausschließlich zum Fang von Stören bestimmt 
und geeignet sind, sind dieser Beschränkung nicht unterworfen. 
Mehrere Treibnetze dürfen nur in einer Entfernung von einander 
ausgeworfen werden, welche mindestens das Doppelte der Länge des größten 
Netzes beträgt. 
2. Stellnetze dürfen nur in einer Entfernung von 20 m in jeder 
Richtung voneinander ausgesetzt werden. Bei besonders steilen Halden kann 
durch das Oberamt von dieser Vorschrift Nachsicht erteilt werden. 
3. Der Zegensbetrieb für die Lachsfischerei ist in der Zeit vom 
27. August bis 26. Oktober einschließlich verboten. 
4. Die Fischerei mit Zugnetzen ist im Bodensee in der Zeit vom 
15. April bis Ende Mai verboten. 
Die Fischerei mit schwebenden Netzen an den tiefen Stellen des Sees, 
bei welcher jede Berührung der Halden, der Reiser und der Wasserflora 
(Kräbs) vermieden wird, ferner die Fischerei mit Steh-(Stell-) Netzen und 
Böhren (Reusen), gleichviel wo diese zur Aufstellung gelangen, endlich die 
Ungelfischerei, einschließlich der gewerbsmäßig betriebenen, bleibt dagegen im 
Bodensee auch während der obigen Zeit für alle einer Schonzeit nicht unter- 
worfenen Fische gestattet. 
Vergl. hirrzu Nummer 12, Verfügung vom 7. Oktober 1898, § 1. 
84. 
Kenntlichmachung der Fanggeräte. 
Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfang ausliegenden Netze (Gezeuge) 
und Geräte müssen mit dem Namien des Fischers oder mit einem sonstigen 
Kennzeichen versehen sein, durch welche die Person des Fischers ermittelt 
werden kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.