Fischereigesetz. 281
§ 5.
Weitere Fangverbote.
Es ist verboten:
1.
die Anwendung explodierender oder fonst schädlicher Stoffe (ins-
besondere von Dynamit, Sprengpatronen, giftigen Ködern), sowie
von Mitteln zur Betäubung der Fische;
die Anwendung grober Werkzeuge oder von Mitteln zur Ver-
wundung der Fische, namentlich von Fallen mit Schlagfedern,
Lege= und Schlageisen, Schlaghamen, Schießwaffen, Fischgabeln,
Stangen, Geeren (Harpunen) u. dergl.
Der Gebrauch von Angeln — mit Ausschluß der Zockschnur
(uckschnur) — ist dem Verbot nicht unterworfen;
.0 die Anlegung von neuen Fischwehren (Fischzäunen) und damit
verbundenen Selbstfängen.
Innerhalb der bestehenden Fischwehre (Fischzäune) dürfen
keine Fanggeräte, Netze und Geflechte jeder Art und Benennung
zur Anwendung kommen, deren Oeffnungen nicht mindestens eine
Weite von 3 cm besitzen;
der Gebrauch von Schleisgarnen (Zegens, Barbengezahr), sowie
von doppelwandigen Stellnetzen (Kleppgarn) zum Fang von
Standfischen.
Für den Bodensee und andere Seen, für die Donau, sowie
für Fischwasser in Hafenanlagen findet dieses Verbot keine An-
wendung;
. der Fang von Fischen und Krebsen zur Nachtzeit (eine Stunde
nach Sonnenuntergang und eine Stunde vor Sonnenaufgang)
unter gleichzeitiger Anwendung menschlicher Tätigkeit;
.die Benützung von Geräten (Rechen) bei dem Fang von Fröschen
sowie der Froschfang zur Nachtzeit (vgl. Ziffer 5);
. das Trockenlegen der Wasserläufe zum Zweck des Fischfangs.
Ausnahmen von den Verboten in Ziffer 1, 2, 3 Abs. 2 und
Ziffer 5 können im Falle eines nachgewiesenen, besonderen
Bedürfnisses durch das Oberamt zugelassen werden, im Falle der
Ziffer 3 Abs. 2 jedoch nur zum Zwecke des Aalfangs mit hierzu
ausschließlich bestimmten und dienlichen Geräten (Nalkörben,
Aalreusen) und keinesfalls zum Fange von Futter= und Köderfischen.