Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischereigesetz. 281 
§ 5. 
Weitere Fangverbote. 
Es ist verboten: 
1. 
die Anwendung explodierender oder fonst schädlicher Stoffe (ins- 
besondere von Dynamit, Sprengpatronen, giftigen Ködern), sowie 
von Mitteln zur Betäubung der Fische; 
die Anwendung grober Werkzeuge oder von Mitteln zur Ver- 
wundung der Fische, namentlich von Fallen mit Schlagfedern, 
Lege= und Schlageisen, Schlaghamen, Schießwaffen, Fischgabeln, 
Stangen, Geeren (Harpunen) u. dergl. 
Der Gebrauch von Angeln — mit Ausschluß der Zockschnur 
(uckschnur) — ist dem Verbot nicht unterworfen; 
.0 die Anlegung von neuen Fischwehren (Fischzäunen) und damit 
verbundenen Selbstfängen. 
Innerhalb der bestehenden Fischwehre (Fischzäune) dürfen 
keine Fanggeräte, Netze und Geflechte jeder Art und Benennung 
zur Anwendung kommen, deren Oeffnungen nicht mindestens eine 
Weite von 3 cm besitzen; 
der Gebrauch von Schleisgarnen (Zegens, Barbengezahr), sowie 
von doppelwandigen Stellnetzen (Kleppgarn) zum Fang von 
Standfischen. 
Für den Bodensee und andere Seen, für die Donau, sowie 
für Fischwasser in Hafenanlagen findet dieses Verbot keine An- 
wendung; 
. der Fang von Fischen und Krebsen zur Nachtzeit (eine Stunde 
nach Sonnenuntergang und eine Stunde vor Sonnenaufgang) 
unter gleichzeitiger Anwendung menschlicher Tätigkeit; 
.die Benützung von Geräten (Rechen) bei dem Fang von Fröschen 
sowie der Froschfang zur Nachtzeit (vgl. Ziffer 5); 
. das Trockenlegen der Wasserläufe zum Zweck des Fischfangs. 
Ausnahmen von den Verboten in Ziffer 1, 2, 3 Abs. 2 und 
Ziffer 5 können im Falle eines nachgewiesenen, besonderen 
Bedürfnisses durch das Oberamt zugelassen werden, im Falle der 
Ziffer 3 Abs. 2 jedoch nur zum Zwecke des Aalfangs mit hierzu 
ausschließlich bestimmten und dienlichen Geräten (Nalkörben, 
Aalreusen) und keinesfalls zum Fange von Futter= und Köderfischen.
	        
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