Fischereigesetz. 283
Regenbogenforelle (Salmo irideuuhhsss 20 chm
Weißfelchen (Sandfelchen, Coregonus fera) vergl. aber Nummer 12, 20 „
Blaufelchen (Coregonus Wartmanni) .Verfüg. v. 7. Okt. 1898 8 3 20 „
Kropffelchen (Kilch, (Coregonus hiemalisn 20 „
Große Maräne (Coregonus maralndhzzzs 20 „
Amerikanische Maräne (Coregonus albuausss 20 „
Kleine Maräne (Coregonus albula)J. 20 „
Orfe (Nerfling, Idus melanotuctsss 20 „
Nase (Chondrostoma nasuss 20 „
Werden Fische, welche dieses Maß nicht besitzen, gefangen, so sind
dieselben sofort wieder in dasselbe Wasser mit der zu ihrer Erhaltung
erforderlichen Vorsicht zu setzen.
§ 9.
Ausnahmen.
Auf den Fang, die Veräußerung und Versendung von Fischbrut aus
Fischzuchtanstalten zu Züchtungszwecken finden die Vorschriften des § 8
keine Anwendung.
Bei der Abfischung von Fischteichen sowie bei der Ausfischung von
sonstigen Fischwassern, welche infolge Abschlagens des Wasserlaufs oder wegen
sonstiger Gefährdung des Fischbestands nötig wird, ist der Fang von Fischen
unter dem Mindestmaß gestattet, nicht aber deren Feilbieten und Verkauf.
Zum Zweck der Besetzung anderer Fischwasser sowie zur Streckung und
Mastung in Fischteichen dürfen mit oberamtlicher Erlaubnis Fische unter dem
vorgeschriebenen Mindestmaß gefangen, veräußert und versendet werden, aus-
genommen während der für die betreffenden Fischarten vorgeschriebenen Schonzeit.
Das öffentliche Feilbieten solcher Setzlinge im Umherziehen, sowie auf
Märkten und in Verkaufslokalen ist verboten.
Zu wissenschaftlichen Zwecken kann durch das Oberamt, nötigenfalls nach
Einholung eines Gutachtens der Zentralstelle für die Landwirtschaft, der Fang
von Fischen, welche das Mindestmaß noch nicht erreicht haben, gestattet werden.
IV. Schonvorschriften.
8 10.
Regelmäßige Schonzeiten.
Für die nachbenannten Fischarten sowie für Krebse werden folgende
Schonzeiten, wobei die Anfangs= und Endtage inbegriffen sind, festgesetzt: