32 Preußische Landesgesetze.
Dünen, Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben= oder
Kanalböschungen, in Forstkulturen, Schonungen oder Saatkämpen;
5. auf Forstgrundstücken mit Pferden oder Ziegen.
§ 16. Ein wegen Weidefrevels rechtskräftig verurteilter Hirt kann von
der Dienstherrschaft innerhalb vierzehn Tagen, von der rechtskräftigen Ver-
urteilung an gerechnet, entlassen werden.
§ 17. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft:
1. wer eine rechtmäßige Pfändung (§ 77) vereitelt oder zu vereiteln
versucht;
2. wer, abgesehen von den Fällen der §§ 113 und 117 des Straf-
gesetzbuchs, dem Pfändenden in der rechtmäßigen Ausübung seines
Rechts (§ 77) durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt
Widerstand leistet oder den Pfändenden während der rechtmäßigen
Ausübung seines Rechts tätlich angreift;
3. wer, abgesehen von den Fällen der §§ 137 und 289 des Straf-
gesetzbuchs, Sachen, welche rechtmäßig in Pfand genommen sind
(§ 77), dem Pfändenden in rechtswidriger Absicht wegnimmt;
4. wer vorsätzlich eine unrechtmäßige Pfändung (§ 77) bewirkt.
Nach § 77 kann unbefugt geweidetes Vieh auf der Stelle oder in
unmittelbarer Verfolgung vom Feld= oder Forsthüter, vom Beschädigten, dessen
Vertretern, Familienangehörigen, Dienstleuten oder Arbeitsleuten gepfändet werden;
ebenso ist nach §77 bei Zuwiderhandlungen gegen § 10 und gegen § 368 Nr. 9 des
Strafgesetzbuchs die Pfändung der Reit= oder Zugtiere oder des Viehs zulässig.
§ 18. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft, wer Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Bodenerzeugnisse aus
Gartenanlagen aller Art, Weinbergen, Obstanlagen, Baumschulen, Saatkämpen,
von Aeckern, Wiesen, Weiden, Plätzen, Gewässern, Wegen oder Gräben entwendet.
Liegen die Voraussetzungen des § 370 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs vor,
so tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.
§ 19. Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft
tritt ein, wenn die nach § 18 strafbare Entwendung begangen wird
1. unter Anwendung eines zur Fortschaffung größerer Mengen ge-
eigneten Gerätes, Fahrzeuges oder Lasttieres;
2. unter Benutzung von Aexten, Sägen, Messern, Spaten oder ähn-
lichen Werkzeugen;