Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

32 Preußische Landesgesetze. 
Dünen, Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben= oder 
Kanalböschungen, in Forstkulturen, Schonungen oder Saatkämpen; 
5. auf Forstgrundstücken mit Pferden oder Ziegen. 
§ 16. Ein wegen Weidefrevels rechtskräftig verurteilter Hirt kann von 
der Dienstherrschaft innerhalb vierzehn Tagen, von der rechtskräftigen Ver- 
urteilung an gerechnet, entlassen werden. 
§ 17. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft: 
1. wer eine rechtmäßige Pfändung (§ 77) vereitelt oder zu vereiteln 
versucht; 
2. wer, abgesehen von den Fällen der §§ 113 und 117 des Straf- 
gesetzbuchs, dem Pfändenden in der rechtmäßigen Ausübung seines 
Rechts (§ 77) durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt 
Widerstand leistet oder den Pfändenden während der rechtmäßigen 
Ausübung seines Rechts tätlich angreift; 
3. wer, abgesehen von den Fällen der §§ 137 und 289 des Straf- 
gesetzbuchs, Sachen, welche rechtmäßig in Pfand genommen sind 
(§ 77), dem Pfändenden in rechtswidriger Absicht wegnimmt; 
4. wer vorsätzlich eine unrechtmäßige Pfändung (§ 77) bewirkt. 
Nach § 77 kann unbefugt geweidetes Vieh auf der Stelle oder in 
unmittelbarer Verfolgung vom Feld= oder Forsthüter, vom Beschädigten, dessen 
Vertretern, Familienangehörigen, Dienstleuten oder Arbeitsleuten gepfändet werden; 
ebenso ist nach §77 bei Zuwiderhandlungen gegen § 10 und gegen § 368 Nr. 9 des 
Strafgesetzbuchs die Pfändung der Reit= oder Zugtiere oder des Viehs zulässig. 
§ 18. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft, wer Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Bodenerzeugnisse aus 
Gartenanlagen aller Art, Weinbergen, Obstanlagen, Baumschulen, Saatkämpen, 
von Aeckern, Wiesen, Weiden, Plätzen, Gewässern, Wegen oder Gräben entwendet. 
Liegen die Voraussetzungen des § 370 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs vor, 
so tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. 
§ 19. Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft 
tritt ein, wenn die nach § 18 strafbare Entwendung begangen wird 
1. unter Anwendung eines zur Fortschaffung größerer Mengen ge- 
eigneten Gerätes, Fahrzeuges oder Lasttieres; 
2. unter Benutzung von Aexten, Sägen, Messern, Spaten oder ähn- 
lichen Werkzeugen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.