284 Württembergische Landesgesetze.
1. vom 1. März bis 30. April für Aeschen, Rotfische und Regen-
bogenforellen;
2. vom 1. April bis 31. Mai für Zander und Barsche;
3. vom 1. Mai bis 30. Juni für Forellenbarsche, Karpfen, Barben,
Brachsen, Orfen (Nerfling) und Schleien;
4. vom 1. Oktober bis 31. Dezember für Seeforellen (Lachsforellen)
mit Ausnahme der Silber= oder Schwebforellen;
5. vom 10. Oktober bis 10. Januar für Fluß= und Bachforellen,
sowie Bach= und Kreuzungssaiblinge;
6. vom 1. November bis 31. Dezember für Seesaiblinge (Ritter oder
Rötheli) und Treischen;
7. vom 11. November bis 24. Dezember für Lachse;
8. vom 15. November bis 15. Dezember für Felchen (Blaufelchen,
Gangsische, Weiß= oder Sandfelchen, Kropffelchen oder Kilche)
und für Maränen (große, amerikanische und kleine Maräne);
9. vom 1. November bis 31. Mai für Krebse.
Für den Bodensee gelten die vorstehenden Schonzeiten nur, insoweit sie sich
auf Aeschen, Zander, Seeforellen, Seesaiblinge, Felchen und Maränen beziehen.
In den Nebenflüssen des Rheins (Alb, Kinzig, Murg, Neckar) ist in
denjenigen Strecken, welche den Durchzug der Lachse und Maifische zu den
Laichstellen vermitteln, die Fischerei auf Lachse und Maifische mit Geräten
jeder Art auf die Dauer von 24 Stunden in jeder Woche von Samstag
abend 6 Uhr bis Sonntag abend 6 Uhr verboten.
§ 11.
Aenderung der Schonzeiten.
Durch bezirkspolizeiliche Vorschrift (Art. 51 — 53 des Landespolizei-
strafgesetzes vom 27. Dezember 1871) können da, wo örtliche Verhältnisse oder
Witterungseinflüsse eine Abweichung von der sonstigen ordentlichen Laichzeit
herbeiführen, die in § 10 Abs. 1 als Regel vorgeschriebenen Schonzeiten —
nach vorgängiger Vernehmung der Fischereiberechtigten und auf grund eines
durch Vermittlung der Zentralstelle für die Landwirtschaft einzuholenden
sachverständigen Gutachtens — verlängert werden.
Wenn ein solches Fischwasser mehrere Oberamtsbezirke berührt, so ist im
Benehmen mit den beteiligten Oberämtern auf die Herbeiführung gleichartiger
Schonzeitbestimmungen für den ganzen Lauf des Gewässers Bedacht zu nehmen.