Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

284 Württembergische Landesgesetze. 
1. vom 1. März bis 30. April für Aeschen, Rotfische und Regen- 
bogenforellen; 
2. vom 1. April bis 31. Mai für Zander und Barsche; 
3. vom 1. Mai bis 30. Juni für Forellenbarsche, Karpfen, Barben, 
Brachsen, Orfen (Nerfling) und Schleien; 
4. vom 1. Oktober bis 31. Dezember für Seeforellen (Lachsforellen) 
mit Ausnahme der Silber= oder Schwebforellen; 
5. vom 10. Oktober bis 10. Januar für Fluß= und Bachforellen, 
sowie Bach= und Kreuzungssaiblinge; 
6. vom 1. November bis 31. Dezember für Seesaiblinge (Ritter oder 
Rötheli) und Treischen; 
7. vom 11. November bis 24. Dezember für Lachse; 
8. vom 15. November bis 15. Dezember für Felchen (Blaufelchen, 
Gangsische, Weiß= oder Sandfelchen, Kropffelchen oder Kilche) 
und für Maränen (große, amerikanische und kleine Maräne); 
9. vom 1. November bis 31. Mai für Krebse. 
Für den Bodensee gelten die vorstehenden Schonzeiten nur, insoweit sie sich 
auf Aeschen, Zander, Seeforellen, Seesaiblinge, Felchen und Maränen beziehen. 
In den Nebenflüssen des Rheins (Alb, Kinzig, Murg, Neckar) ist in 
denjenigen Strecken, welche den Durchzug der Lachse und Maifische zu den 
Laichstellen vermitteln, die Fischerei auf Lachse und Maifische mit Geräten 
jeder Art auf die Dauer von 24 Stunden in jeder Woche von Samstag 
abend 6 Uhr bis Sonntag abend 6 Uhr verboten. 
§ 11. 
Aenderung der Schonzeiten. 
Durch bezirkspolizeiliche Vorschrift (Art. 51 — 53 des Landespolizei- 
strafgesetzes vom 27. Dezember 1871) können da, wo örtliche Verhältnisse oder 
Witterungseinflüsse eine Abweichung von der sonstigen ordentlichen Laichzeit 
herbeiführen, die in § 10 Abs. 1 als Regel vorgeschriebenen Schonzeiten — 
nach vorgängiger Vernehmung der Fischereiberechtigten und auf grund eines 
durch Vermittlung der Zentralstelle für die Landwirtschaft einzuholenden 
sachverständigen Gutachtens — verlängert werden. 
Wenn ein solches Fischwasser mehrere Oberamtsbezirke berührt, so ist im 
Benehmen mit den beteiligten Oberämtern auf die Herbeiführung gleichartiger 
Schonzeitbestimmungen für den ganzen Lauf des Gewässers Bedacht zu nehmen.
	        
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