286 Württembergische Landesgesetze.
Wo letztere Voraussetzung zutrifft, sowie zu wissenschaftlichen Zwecken
kann in einzelnen Fällen auch hinsichtlich der anderen Fischarten und der
Krebse die Erlaubnis zum Fange während der Schonzeit durch das Oberamt
— nötigenfalls nach Einholung eines Gutachtens der Zentralstelle für die
Landwirtschaft — erteilt werden.
Die Erteilung der Erlaubnis hat schriftlich zu erfolgen unter Bezeichnung
der zur Verhütung eines Mißbrauchs erforderlichen Maßregeln und Kontrol-
vorschriften. Diesen Erlaubnisschein hat der Fischer stets bei sich zu führen
und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
2. Auf Felchen, zu deren Fang Erlaubnis erteilt worden ist, findet das
Verbot des § 12 Ziffer 2 keine Anwendung. Für andere Fische, insbesondere
Seeforellen, insofern dieselben nach Maßgabe der Ziffer 1 gefangen und
verwendet worden sind, kann das Oberamt unter der geeigneten Kontrole Er-
laubnis zum Verkauf und Versand erteilen.
3. Der Fang der sogenannten Silber= oder Schweb= (unfruchtbaren)
Forelle ist auch während der Schonzeit für Seeforellen ohne besondere Er-
laubnis gestattet. Das Feilbieten, der Verkauf und der Versand derselben
unterliegt jedoch während dieser Zeit geeigneter Kontrole.
Vergl. hierzu nächste Nummer, Verfügung vom 3. Oktober 1895.
V. Anlegung von Fischwegen und Anbringung von Schutz-
gittern bei Turbinen.
8 14.
Falls Wehre, Schleusen oder andere Stau- und Wasserwerksanlagen,
welche das Aufsteigen der Fische vom Unter= nach dem Oberwasser verhindern oder
erheblich beeinträchtigen, oder wodurch die Fische sich verletzen können, neuher-
gestellt, oder falls an solchen Anlagen Veränderungen vorgenommen werden,
haben die zur Genehmigung solcher Wasserbauten zuständigen Behörden durch Ver-
mittlung der Zentralstelle für die Landwirtschaft ein sachverständiges Gutachten
darüber einzuholen, ob nicht die Rücksichtnahme auf die Fischzucht die Anlegung
eines Fischwegs (Fischleiter) oder bei Turbinenanlagen die Anbringung von Schutz=
gittern erfordert. Ist auf grund dieses Gutachtens eine derartige Vorrichtung für
dienlich zu erachten, so kann in dem die Wasserwerksanlage genehmigenden Bescheid
dem Unternehmer, sofern demselben nicht eine unverhältnismäßige Belästigung
erwächst, eine entsprechende, auch die Art der Ausführung bestimmende, sowie
die Unterhaltung der Vorrichtung regelnde Auflage gemacht werden.