Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischereigesetz. 287 
Im Fall der Errichtung von Fischwegen hat das Oberamt — nach 
Vernehmung der Beteiligten und Anhörung von Sachverständigen — durch 
bezirkspolizeiliche Vorschrift (Artikel 51—53 des Landespolizeistrafgesetzes vom 
27. Dezember 1871) die zur Verhinderung eines schädlichen Betriebs des 
Fischfangs innerhalb des Fischwegs und seiner Umgebung erforderlichen Be- 
stimmungen zu erlassen. 
Diese Vorschriften haben sich insbesondere darauf zu erstrecken, welchen 
Beschränkungen die Fischerei innerhalb des Fischwegs selbst zu unterwerfen 
sei, namentlich inwieweit das Einhängen oder Einsetzen von Fischkörben, 
Reusen, Netzen und anderen Fangvorrichtungen zu untersagen sei, sowie 
innerhalb welcher Strecken ober= und unterhalb des Fischwegs für die Zeit, 
während welcher er geöffnet ist, der Fischjang nicht betrieben werden dürfe. 
VI. Schutz der Fischwasser gegen Verunreinigung. 
8 15. 
Die Verunreinigung der Fischwasser durch schädliches Abwasser oder 
durch sonstige die Fische gefährdende Abfälle gewerblicher Einrichtungen 
ist möglichst zu vermeiden und bei der polizeilichen Kognition über die Ein- 
richtung solcher Anstalten das Interesse der Fischerei, insbesondere durch An- 
ordnung von Schutzmaßregeln gegen Verunreinigung der Fischwasser zu wahren, 
sofern solche Schutzmaßregeln ohne unverhältnismäßige Belästigung ausgeführt 
werden können. (Fischereigesetz vom 27. November 1865 Artikel 13.) 
VII. Verbot des Einsetzens neuer Fischarten in den Hodeusee 
ohne behördliche Genehmigung. 
l 16. 
Es ist verboten, in den Bodensee neue Fischarten ohne vorgängige be- 
hördliche Bewilligung einzusetzen. 
Gesuche um Erlaubnis zum Einsetzen neuer Fischarten sind bei dem 
Oberamt anzubringen und von diesem dem Ministerium des Innern durch Ver- 
mittlung der Zentralstelle für die Landwirtschaft zur Entscheidung vorzulegen. 
VIII. Fischereiaufsicht. 
§ 17. 
Außer den Landjägern, Ortspolizeidienern, Gemeinde-, Feld-- und Wald- 
schützen haben auch die Steuerwächter, Grenzaufseher und Forstwächter den
	        
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