Fischereigesetz. 287
Im Fall der Errichtung von Fischwegen hat das Oberamt — nach
Vernehmung der Beteiligten und Anhörung von Sachverständigen — durch
bezirkspolizeiliche Vorschrift (Artikel 51—53 des Landespolizeistrafgesetzes vom
27. Dezember 1871) die zur Verhinderung eines schädlichen Betriebs des
Fischfangs innerhalb des Fischwegs und seiner Umgebung erforderlichen Be-
stimmungen zu erlassen.
Diese Vorschriften haben sich insbesondere darauf zu erstrecken, welchen
Beschränkungen die Fischerei innerhalb des Fischwegs selbst zu unterwerfen
sei, namentlich inwieweit das Einhängen oder Einsetzen von Fischkörben,
Reusen, Netzen und anderen Fangvorrichtungen zu untersagen sei, sowie
innerhalb welcher Strecken ober= und unterhalb des Fischwegs für die Zeit,
während welcher er geöffnet ist, der Fischjang nicht betrieben werden dürfe.
VI. Schutz der Fischwasser gegen Verunreinigung.
8 15.
Die Verunreinigung der Fischwasser durch schädliches Abwasser oder
durch sonstige die Fische gefährdende Abfälle gewerblicher Einrichtungen
ist möglichst zu vermeiden und bei der polizeilichen Kognition über die Ein-
richtung solcher Anstalten das Interesse der Fischerei, insbesondere durch An-
ordnung von Schutzmaßregeln gegen Verunreinigung der Fischwasser zu wahren,
sofern solche Schutzmaßregeln ohne unverhältnismäßige Belästigung ausgeführt
werden können. (Fischereigesetz vom 27. November 1865 Artikel 13.)
VII. Verbot des Einsetzens neuer Fischarten in den Hodeusee
ohne behördliche Genehmigung.
l 16.
Es ist verboten, in den Bodensee neue Fischarten ohne vorgängige be-
hördliche Bewilligung einzusetzen.
Gesuche um Erlaubnis zum Einsetzen neuer Fischarten sind bei dem
Oberamt anzubringen und von diesem dem Ministerium des Innern durch Ver-
mittlung der Zentralstelle für die Landwirtschaft zur Entscheidung vorzulegen.
VIII. Fischereiaufsicht.
§ 17.
Außer den Landjägern, Ortspolizeidienern, Gemeinde-, Feld-- und Wald-
schützen haben auch die Steuerwächter, Grenzaufseher und Forstwächter den