288 Württembergische Landesgesetze.
Vollzug der Fischereivorschriften gelegentlich der Ausübung ihres ordentlichen
Dienstes zu überwachen und es sind diese Diener durch eine besondere Dienst-
anweisung mit ihren diesfallsigen Obliegenheiten bekannt zu machen.
Insbesondere ist die Einhaltung der nach Maßgabe der 88 14 und 15
im Interesse der Fischzucht getroffenen Anordnungen durch Organe der Ge—
meinden oder Amtskörperschaft regelmäßig zu kontrolieren.
IX. Verpachtung der Fischwasser.
8 18.
Wie bei der Verwaltung und Verpachtung der Fischwasser des Staats
im Interesse der Fischzucht stückweise Verleihung wesentlich zusammengehöriger
Fischwasser und Fischwasserbezirke tunlichst vermieden werden wird, so wird
auch sonst den betreffenden Behörden und Vereinen empfohlen, darauf hinzu—
wirken, daß die einzelnen Fischwasserbesitzer und Fischereiberechtigten sich zu
gemeinsamer Ausübung ihrer Fischereirechte oder zu gemeinschaftlicher Ver-
pachtung ihrer Fischwasser geeignet vereinigen, insbesondere, daß bei Fisch-
wasserverpachtungen der Gemeinden und sonstiger Körperschaften auf die
Vereinigung größerer Distrikte in einer Hand Bedacht genommen und eine
unwirtschaftliche Zerstückelung der Pachtbezirke vermieden wird.
X. Schlußbestimmungen.
§ 19.
Durch vorstehende Bestimmungen werden die Verfügungen der Ministerien
des Innern und der Finanzen vom 24. Dezember 1889 (R. Bl. 1890 S. 1)
und vom 20. März 1893 (R. Bl. S. 41), betreffend die Ausübung der
Fischerei, ersetzt.
11. Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen,
betreffend die Kontrole des Verkaufs und Versands der erlaubter
Weise während der Schonzeit im Bodensee gefangenen Fische.
Vom 3. Oktober 1895.
R Bl. S. 294.)
In Ergänzung des § 13 der Verfügung der Ministerien des Innern
und der Finanzen vom 1. Juni 1894, betreffend die Ausübung der Fischerei
(R. Bl. S. 135), wird hiermit nachstehendes verfügt.