Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

288 Württembergische Landesgesetze. 
Vollzug der Fischereivorschriften gelegentlich der Ausübung ihres ordentlichen 
Dienstes zu überwachen und es sind diese Diener durch eine besondere Dienst- 
anweisung mit ihren diesfallsigen Obliegenheiten bekannt zu machen. 
Insbesondere ist die Einhaltung der nach Maßgabe der 88 14 und 15 
im Interesse der Fischzucht getroffenen Anordnungen durch Organe der Ge— 
meinden oder Amtskörperschaft regelmäßig zu kontrolieren. 
IX. Verpachtung der Fischwasser. 
8 18. 
Wie bei der Verwaltung und Verpachtung der Fischwasser des Staats 
im Interesse der Fischzucht stückweise Verleihung wesentlich zusammengehöriger 
Fischwasser und Fischwasserbezirke tunlichst vermieden werden wird, so wird 
auch sonst den betreffenden Behörden und Vereinen empfohlen, darauf hinzu— 
wirken, daß die einzelnen Fischwasserbesitzer und Fischereiberechtigten sich zu 
gemeinsamer Ausübung ihrer Fischereirechte oder zu gemeinschaftlicher Ver- 
pachtung ihrer Fischwasser geeignet vereinigen, insbesondere, daß bei Fisch- 
wasserverpachtungen der Gemeinden und sonstiger Körperschaften auf die 
Vereinigung größerer Distrikte in einer Hand Bedacht genommen und eine 
unwirtschaftliche Zerstückelung der Pachtbezirke vermieden wird. 
X. Schlußbestimmungen. 
§ 19. 
Durch vorstehende Bestimmungen werden die Verfügungen der Ministerien 
des Innern und der Finanzen vom 24. Dezember 1889 (R. Bl. 1890 S. 1) 
und vom 20. März 1893 (R. Bl. S. 41), betreffend die Ausübung der 
Fischerei, ersetzt. 
11. Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Kontrole des Verkaufs und Versands der erlaubter 
Weise während der Schonzeit im Bodensee gefangenen Fische. 
Vom 3. Oktober 1895. 
R Bl. S. 294.) 
In Ergänzung des § 13 der Verfügung der Ministerien des Innern 
und der Finanzen vom 1. Juni 1894, betreffend die Ausübung der Fischerei 
(R. Bl. S. 135), wird hiermit nachstehendes verfügt.
	        
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