Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischereigesez. — Verkauf während der Schonzeit. 289 
8 1. Seeforellen (einschließlich Silber- und Schwebforellen), Saiblinge, 
Aeschen und Zander, welche von württembergischen Fischern während. der 
Schonzeit im Bodensee gefangen werden, dürfen nur dann verkauft und ver— 
sandt werden, wenn sie durch einen der württembergischen Fischereiaufseher mit 
dem vorgeschriebenen Kontrolezeichen versehen worden sind. 
Dasselbe gilt von solchen im Bodensee gefangenen Fischen, welche zwar 
nicht im Bodensee, wohl aber in den übrigen Gewässern des Landes eine 
Schonzeit genießen, wie z. B. Barsche, Forellenbarsche, Karpfen, Barben, 
Brachsen und Treischen. Das Kontrolezeichen besteht in der durch Perforierung 
(Durchlöcherung) eines Kiemendeckels vermittels einer Zange hergestellten 
Marke BW. 
Die Anbringung des Kontrolezeichens erfolgt für die oben bezeichneten 
Fische unentgeltlich. 
§ 2. Von auswärts dürfen die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Fische 
während der Schonzeit nur dann in Württemberg eingeführt und zum Ver- 
kauf und Versand gebracht werden, wenn sie mit dem vorgeschriebenen Kontrole- 
zeichen von Baden, Bayern, Liechtenstein, Oesterreich oder der Schweiz ver- 
sehen sind. Dieses ebenfalls durch Perforierung eines Kiemendeckels vermittelst 
einer Zange hergestellte Kontrolezeichen besteht für 
Baden in der Marke. . B68, 
Bayern „ „ „„ EB36., 
Liechtenstein in der Marke . . . BL, 
Oesterreich „ „ "„ .. . BV, 
Schweiz „ „ „ . . . BB. 
§ 3. Den württembergischen Fischern steht es frei, auch die während 
der Schonzeit mit der erforderlichen oberamtlichen Erlaubnis gefangenen 
Felchen durch die Fischereiaufseher mit dem in § 1 bestimmten Kontrole- 
zeichen versehen zu lassen. 
Für die Anbringung des Kontrolezeichens kann in diesen Fällen den 
Fischern die Entrichtung einer Gebühr durch das Königl. Oberamt Tettnang 
auferlegt werden. 
§ 4. Die während der Schonzeit und mit der erforderlichen Erlaubnis 
gefangenen Felchen unterliegen hinsichtlich des Verkaufs und Versands in 
Württemberg nach wie vor keiner Kontrole. 
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