Verkauf während d. Schonzeit. — Ausübung d. Fischerei. —Vereins= u. Versammlungsrecht. 291
13. Die geltenden Gesetzesbestimmungen über Vereins-
und Versammlungerecht.
I. Württembergisches Polizeistrasgesetz.
Vom 27. Dezember 1871 und 4. Juli 1898.
(R. Bl. von 1871 S. 391 und von 1898 S. 149.)
Artikel 9. Wer einen politischen Verein mit besonderen Statuten gründet,
hat unter Vorlegung der Statuten der Obrigkeit hiervon Anzeige zu machen
und ist im Unterlassungsfall mit einer Geldstrafe bis zu sechsunddreißig Mark
zu bestrafen.
Von anderen Vereinen mit besonderen Statuten, welche der Regierung
zu gegründeten Besorgnissen Anlaß geben, kann die Vorlegung der Statuten
bei gleicher Strafe verlangt werden.
Gleicher Bestrafung unterliegt, wer den Vorschriften wegen Abhaltung
von Volksversammlungen (Gesetz, betreffend die Volksversammlungen, vom
2. April 1848, R. Bl. S. 113) zuwiderhandelt.
II. Eesetz, betreffend die Volksversammlungen.
Vom 2. April 1848.
(K. Bl. S. 113.)
Einziger Artikel. Allen Staatsbürgern ist das Recht eingeräumt, zur
Besprechung allgemeiner Angelegenheiten ohne polizeiliche Erlaubnis, jedoch
unter Beobachtung der zur Aufrechthaltung der Gesetze und der bürgerlichen
Ordnung bestehenden Vorschriften, öffentliche Versammlungen abzuhalten.
Dergleichen Versammlungen sind entweder vorher öffentlich bekannt zu
machen oder ist hiervon der betreffenden Ortsbehörde Anzeige zu tun.
Alle entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Ver-
ordnung vom 12. Juni 1832, sind und bleiben aufgehoben.
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