294 Württembergische Landesgesetze.
Ausgenommen von diesem Verbote sind:
1. Arbeiten, welche sich der öffentlichen Wahrnehmung entziehen, in-
soweit sie von dem Arbeitsherrn und seinen Hausgenossen ohne
Zuziehung weiterer Arbeitskräfte verrichtet werden;
2. die unaufschieblichen Arbeiten der Ernte und der Weinlese;
3. das Hüten des Viehs auf der Weide;
4. das Austreiben des Viehs zur Weide, welches übrigens während
der Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes verboten bleibt.
§ 5. Während der Zeit des Vor= und Nachmittags-Hauptgottesdienstes
ist untersagt:
1. alles lärmende Zechen und Spielen, sowie jede geräuschvolle Be-
lustigung in Wirtschaftsräumen;
2. in der Nähe der Kirchen jede geräuscherregende Handlung, durch
welche der Gottesdienst gestört werden kann; auch alles Lärmen
in den Straßen des Orts.
§ 6. Während des vormittägigen Hauptgottesdienstes und eine halbe
Stunde zuvor ist die Vornahme gemeinsamer Waffen-, Feuerwehr= und ähn-
licher Uebungen verboten.
Am Christfest, Palmsonntag, Karfreitag, Oster= und Pfingstsonntag, am
ersten Adventssonntag, am evangelischen Landes-Bußtag, an Fronleichnam und
Mariä Himmelfahrt erstreckt sich dieses Verbot auf den ganzen Tag.
§ 7. Oeffentliche Aufzüge und öffentliche Versammlungen sind während
des vormittägigen Hauptgottesdienstes nicht erlaubt.
§ 8. Oeffentliche Schauspiele und Vorstellungen, Scheiben= und Vogel-
schießen, sowie andere öffentliche Lustbarkeiten dürfen erst nach Beendigung des
vormittägigen Hauptgottesdienstes stattfinden.
An den in § 6 genannten Festtagen, sowie während der Karwoche sind
solche mit Ausnahme von Konzerten und Vorstellungen an stehenden Theatern
ganz verboten.
Während der Karwoche haben auch Vorstellungen an stehenden Theatern
zu unterbleiben.
§ 9. Oeffentliche Tanzbelustigungen dürfen nicht erlaubt werden:
1. in der Karwoche;