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Württembergische Landesgesetze.
15. Polizeistrafgesetz.
Vom 27. Dezember 1871.
(K. Bl. S. 391.)
Mit den ergänzenden und abändernden Bestimmungen der Gesetze vom 12. August 1879
(N. Bl. S. 153) und vom 4. Juli 1898 (N. Bl. S. 149.)
(Auszug.)
II. Besondere Bestimmungen in Beziehung auf einzelne Uebertretungen.
Artikel 7. Der Strafe des § 360 des Strafgesetzbuchs (Geldstrafe bis
zu einhundertfünfzig Mark oder Haft) unterliegt außer den daselbst bezeichneten
Fällen weiter:
3.
Za.
wer Lose von öffentlichen Lotterien oder öffentlichen Ausspielungen,
welche außerhalb Württembergs veranstaltet worden sind und die
erforderliche Genehmigung der zuständigen württembergischen Be-
hörde nicht erlangt haben, oder wer hinsichtlich solcher Lotterien oder
Ausspielungen Urkunden über den Bezug des auf ein bestimmtes
Los oder auf einen bestimmten Spielausweis etwa entfallenden
Gewinnes (Promessen) absetzt, anbietet oder feilhält.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher als Mittelsperson
in gewinnsüchtiger Absicht den Ankauf oder Verkauf von solchen
Losen oder Bezugsscheinen befördert.
wer in gewinnsüchtiger Absicht andere als die von der zuständigen
württembergischen Behörde genehmigten Anteile oder Abschnitte von
Losen zu öffentlichen Lotterien oder öffentlichen Ausspielungen,
oder wer in derselben Absicht hinsichtlich anderer als der genehmigten
Anteile oder Abschnitte von solchen Losen oder Ausweisen von
Ausspielungen Urkunden über den Bezug des auf ein bestimmtes
Los oder auf einen bestimmten Spielausweis etwa entfallenden
Gewinnes (Promessen) absetzt, anbietet oder feilhält.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher als Mittelsperson
gewerbsmäßig den Ankauf oder Verkauf von solchen Anteilen,
Abschnitten oder Urkunden befördert.