Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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Württembergische Landesgesetze. 
15. Polizeistrafgesetz. 
Vom 27. Dezember 1871. 
(K. Bl. S. 391.) 
Mit den ergänzenden und abändernden Bestimmungen der Gesetze vom 12. August 1879 
(N. Bl. S. 153) und vom 4. Juli 1898 (N. Bl. S. 149.) 
(Auszug.) 
II. Besondere Bestimmungen in Beziehung auf einzelne Uebertretungen. 
Artikel 7. Der Strafe des § 360 des Strafgesetzbuchs (Geldstrafe bis 
zu einhundertfünfzig Mark oder Haft) unterliegt außer den daselbst bezeichneten 
Fällen weiter: 
3. 
Za. 
wer Lose von öffentlichen Lotterien oder öffentlichen Ausspielungen, 
welche außerhalb Württembergs veranstaltet worden sind und die 
erforderliche Genehmigung der zuständigen württembergischen Be- 
hörde nicht erlangt haben, oder wer hinsichtlich solcher Lotterien oder 
Ausspielungen Urkunden über den Bezug des auf ein bestimmtes 
Los oder auf einen bestimmten Spielausweis etwa entfallenden 
Gewinnes (Promessen) absetzt, anbietet oder feilhält. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher als Mittelsperson 
in gewinnsüchtiger Absicht den Ankauf oder Verkauf von solchen 
Losen oder Bezugsscheinen befördert. 
wer in gewinnsüchtiger Absicht andere als die von der zuständigen 
württembergischen Behörde genehmigten Anteile oder Abschnitte von 
Losen zu öffentlichen Lotterien oder öffentlichen Ausspielungen, 
oder wer in derselben Absicht hinsichtlich anderer als der genehmigten 
Anteile oder Abschnitte von solchen Losen oder Ausweisen von 
Ausspielungen Urkunden über den Bezug des auf ein bestimmtes 
Los oder auf einen bestimmten Spielausweis etwa entfallenden 
Gewinnes (Promessen) absetzt, anbietet oder feilhält. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher als Mittelsperson 
gewerbsmäßig den Ankauf oder Verkauf von solchen Anteilen, 
Abschnitten oder Urkunden befördert.
	        
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