Polizeistrafgefetz. 299
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung
auf den Verkehr mit Anteilen von Inhaberpapieren mit Prämien
im Sinne des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 210)
oder mit Promessen zu solchen.
Artikel 8. Das Feilhalten oder Mitsichführen von Stoß-, Hieb= oder
Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise ver-
borgen sind, kann durch Verordnung verboten oder beschränkt werden.
Artikel 13. Wer ohne obrigkeitliche Erlaubnis eine Kollekte veranstaltet
oder die erteilte Erlaubnis überschreitet, wird an Geld bis zu fünfundvierzig
Mark bestraft.
Das durch unerlaubtes Sammeln Beigebrachte wird weggenommen und
wenn der Zweck der Sammlung ein solcher war, für welchen im Falle des
Ansuchens die obrigkeitliche Erlaubnis erteilt worden wäre, zu diesem Zweck
verwendet, außerdem aber der Armenkasse des Orts der Betretung überlassen.
Die Erlaubnis zu einer Sammlung ist nicht erforderlich bei einem mit
Namensunterschrift versehenen Aufruf in öffentlichen Blättern an die Mild-
tätigkeit, oder bei einer derartigen Aufforderung an die Mitglieder des Familien-
oder Freundeskreises, oder in einer für einen vorübergehenden oder dauernden
Zweck vereinigten erlaubten Gesellschaft, welcher der Sammelnde angehört.
Ist die unbefugte Sammlung ganz oder teilweise zum eigenen Vorteil
unternommen worden, so richtet sich die Bestrafung nach § 361 Ziffer 4 des
Strafgesetzbuchs.
Artikel 34. Mit Geldstrafe bis zu neun Mark wird bestraft:
1. wer in Zeiten der Ernte und Saat innerhalb des durch die Orts-
polizeibehörde festzusetzenden und zu veröffentlichenden Zeitraums
seine Tauben nicht eingesperrt hält, desgleichen wer den zum
Schutze des Feldbaus gegen das Hausgeflügel erlassenen orts-
polizeilichen Vorschriften nicht Folge leistet;
2. wer gegen ortspolizeiliches Verbot, oder gegen den kundgegebenen
Willen des Eigentümers in fremden Aeckern, Weinbergen, Baum-
gütern oder Wiesen eine Nachlese hält; desgleichen wer unbefugter
Weise
3. in Privatgewässern oder auf fremdem Grund und Boden Flachs
oder Hanf röstet;
4. fremde auf dem Feld zurückgelassene Ackergerätschaften benützt;