302 Württembergische Landesgesetze.
Eigentums oder zur Ordnung in der Feldmarkung erlassenen polizeilichen An-
ordnungen zuwiderhandelt.
Artikel 39. Mit Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark wird bestraft:
1. wer sich außer den im Strafgesetzbuch vorgesehenen Fällen einer
der in Artikel 17 des Gesetzes über die Regelung der Jagd vom
27. Oktober 1855 (R. Bl. S. 223) bezeichneten Uebertretungen
schuldig macht oder den über die Art der Ausübung der Jagd
oder über den Verkauf und Versand von Wild erlassenen all-
gemeinen Verordnungen oder Verfügungen zuwiderhandelt.
Die Strafbarkeit des Verkaufs oder Ankaufs von Wild
während der Hegezeit (Artikel 17 Ziffer 7 in Verbindung mit
Artikel 12 des angeführten Gesetzes) tritt übrigens erst nach Ver-
fluß von acht Tagen seit Beginn der Hegezeit ein.
In Fällen der Ziffer 1 und 2 des Artikels 17 darf die
Strafe nicht unter achtzehn Mark betragen;
2. wer den Vorschriften der Gesetze über die Fischerei und den nach
Maßgabe derselben ergangenen Verfügungen zuwiderhandelt, soweit
nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs §§ 296 und 370
Ziffer 4 Platz greifen.
Neben der Geldstrafe ist auf Einziehung des unter Verletzung der
Vorschriften über die Hegezeit erlegten, gefangenen, zum Verkauf gebrachten
oder angekauften Wildes, sowie der unter Verletzung der Vorschriften über
die Schonmaße und Schonzeiten gefangenen, versandten, feilgebotenen, ver-
kauften oder in Wirtschaften verabreichten Fische oder Krebse und der bei der
Ausübung der Fischerei verwendeten verbotenen Fanggeräte zu erkennen, ohne
Unterschied, ob die einzuziehenden Gegenstände dem Verurteilten gehören oder nicht.
Wenn die einzuziehenden Ticre (Wild, Fische und Krebse) noch leben,
sind sie in Freiheit, bezw. die Fische und Krebse in das nächste fließende
Wasser zu setzen, soweit dies ohne Gefahr für ihr Fortkommen geschehen kann.
In allen anderen Fällen sind die eingezogenen Tiere für Rechnung der
Armenkasse derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk die der Bestrafung zu grunde
liegende Uebertretung begangen worden ist, zu verwerten.
Artikel 40. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft wird
bestraft, wer außer dem Fall des § 368 Ziffer 11 des Strafgesetzbuchs den
Vorschriften in Beziehung auf den Schutz der Vögel zuwiderhandelt.