34 Preußische Landesgesetze.
§ 24. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei
Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der §§ 18 und 30
unbefugt
1. das auf oder an Grenzrainen, Wegen, Triften oder an oder in
Gräben wachsende Gras oder sonstige Viehfutter abschneidet oder
abrupft;
2. von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Laub abpflückt oder Zweige
abbricht, insofern dadurch ein Schaden entsteht.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§ 25. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer
Woche wird bestraft, wer unbefugt
1. Dungstoffe von Aeckern, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen
oder Weinbergen aufsammelt;
2. Knochen gräbt oder sammelt;
3. Nachlese hält.
§ 26. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu
vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt
1. abgesehen von den Fällen des § 366 Nr. 7 des Strafgesetzbuchs,
Steine, Scherben, Schutt oder Unrat auf Grundstücke wirft oder
in dieselben bringt;
2. Leinwand, Wäsche oder ähnliche Gegenstände zum Bleichen, Trocknen
oder anderen derartigen Zwecken ausbreitet oder niederlegt;
3. tote Tiere liegen läßt, vergräbt oder niederlegt;
4. Bienenstöcke aufstellt.
§ 27. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vier-
zehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt
1. abgesehen von den Fällen des § 50 Nr. 7 des Fischereigesetzes
vom 30. Mai 1874, Flachs oder Hanf rötet;
2. in Gewässern Felle aufweicht oder reinigt oder Schafe wäscht;
3. abgesehen von den Fällen des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs,
Gewässer verunreinigt oder ihre Benutzung in anderer Weise
erschwert oder verhindert.
§ 28. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu
vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt