Anzeigenaufnahme. 313
ist auch bei einfacheren Strafsachen das Verfahren ein nicht zu einfaches; die Anzeige
und die Erörterungen müssen die verschiedensten Hände durchlaufen, ehe der Urteils-
spruch gefällt wird. Wenn jede Behörde, die mit einer Sache befaßt ist, zögern
wollte, so käme eine Verlangsamung und Verschleppung des Verfahrens zu Wege.
Wenn also auch der Gendarm viel in seinem Bezirke umherwandern muß und der
städtische Polizeibeamte seinen Außendienst zu versehen hat, so müssen doch gleich-
wohl die Anzeigen in angemessen kurzen Fristen zu Papier gebracht und weiter-
gegeben werden. In eiligen Sachen ist natürlich doppelte Beschleunigung erwünscht,
besonders in solchen Fällen, wo dem Staatsanwalt oder Amtsrichter daran gelegen
sein kann, einen Zustand, eine Oertlichkeit, z. B. nach einem Morde, nach einer
Brandstiftung, alsbald nach vollbrachter Tat in Augenschein zu nehmen. In wichtigen
Fällen ist der nächste Staatsanwalt oder Amtsrichter sofort mündlich, telephonisch oder
telegraphisch zu benachrichtigen.
Zur Weitergabe der Erörterungen ist die Polizeibehörde nur verpflichtet, wenn
sie den Verdacht oder das Vorhandensein einer Straftat, welche zur Zuständigkeit
der Gerichte gehört, ergeben haben. Ob dies der Fall sei, entscheidet die Polizei
selbstverständlich nach eigenem Ermessen. In zweifelhaften Fällen wird sie aber
immer die Weitergabe zu verfügen haben. Auch wenn das einzelne exekutive Polizei-
organ, wie z. B. der Landgendarm, darüber zu befinden hat, ob eine Straftat
vorliegt oder nachzuweisen ist, wird er die Entscheidung am besten der Justiz-
behörde überlassen. Aus praktischen Gründen wird er ja vielfach, wenn sich
ein ausgesprochener Verdacht als völlig hinfällig erwiesen hat und eine Straftat
überhaupt gar nicht beanzeigt ist, von jeder Niederschrift absehen. Dem Verletzten
bleibt ja immer unbenommen, sein vermeintliches Recht bei der Justizbehörde zu
suchen. Bei bureaukratisch organisierten Polizeibehörden ist meist zweckmäßig vor-
geschrieben, daß auch über die ergebnislose Anzeige in einem Register eine Ver-
lautbarung erfolgt.
Die Anzeige selbst sei kurz, klar und übersichtlich. Bei aller Knappheit dürfen
aber wichtige Einzelheiten nicht fehlen. Sind die Ermittelungen umfangreicher Art,
so werden zweckmäßig eine Voranzeige mit den wesentlichsten Angaben über Beschuldigung
und bisherige Erörterungen, danach über den weiteren Fortgang aber Nachtrags-
anzeigen erstattet. Vor allem achte der Beamte darauf, für alle Tatsachen, welche er
in der Anzeige anführt, die Beweismittel anzugeben, insbesondere ob sie bloßen
Behauptungen des Beschuldigten oder Gegenstand der Wahrnehmung des Beamten
selbst oder welcher anderer Zeugen sind. Es sind hier meist nur wenige Worte zu
schreiben; fehlen sie aber, so kann der Staatsanwalt mit der Klarstellung viel Zeit
verlieren. In der Anzeige soll auch stets angegeben werden, an welchem Datum die
Anzeige bei der Polizei erstattet worden ist, weil dies vielfach von Wichtigkeit für
die Beurteilung des Sachverhaltes sein kann.
Strafanträge, welche der Polizeibeamte herbeizieht, kann der Antragsteller selbst
oder auch der Beamte schreiben; nur muß der Antragsteller stets selbst unterschreiben
(§ 156 Abs. 2 der Str.P.O.).