Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Vernehmung des Beschuldigten. 315 
oder gegenüber den in das rechte Licht gerückten Vorteilen, welche ein baldiges Ge- 
ständnis dem Beschuldigten in der Abkürzung des Verfahrens und bei der Be- 
messung der Strafe bringt, oder auf die Widerlegung der vom Beschuldigten 
vorgebrachten unwahren Tatsachen hin hat schon mancher ein Geständnis abgelegt. 
Auch die Einwirkung auf das Gemüt einzelner hierzu geeigneter Verbrecher durch 
Bezeigung von Teilnahme usw. kann sie veranlassen, sich vor ihrem Innern durch 
ein offenes Geständnis Ruhe zu verschaffen. 
Weil vor der Polizei abgelegte Geständnisse öfter widerrufen werden, ist bei 
ihrer Erwähnung in den Anzeigen mit Sorgfalt zu verfahren. Die bekannte 
Redensart: „Der Beschuldigte vermochte das ihm zur Last Gelegte nicht in Abrede 
zu stellen“ soll alles besagen und sagt gar nichts; sie ist zu vermeiden. Geständnisse 
schreibt der Beamte in seiner Anzeige am besten im kurzen wesentlichen Wortlaute 
nieder, den der Beschuldigte auf die geeignete Fragestellung selbst gebraucht. Der 
Wortlaut ist in Anführungsstriche zu setzen. Staatsanwalt und Richter wissen dann 
sofort, wie das Geständnis zu stande gekommen ist und gelautet hat. Dabei sind 
auch Ausdrücke, welche mit der juristischen Bezeichnung der Tat zusammenhängen, 
zur Vermeidung von Unklarheit zweckmäßig zu vermeiden. Der Satz: „Der Be- 
schuldigte gab zu, dem Anzeigeerstatter die 100 Mark gestohlen bezw. unterschlagen 
zu haben“ kann mißverständlich sein. Solche Niederschriften entsprechen erstens oft nicht 
dem wirklichen Sachverhalt, da der Beschuldigte die Worte „stehlen“ und „unter- 
schlagen“ usw. selten in den Mund nimmt und der Beamte ihn auch nicht wörtlich 
fragt: „Geben Sie zu, die 100 Mark gestohlen zu haben?"“" Jedenfalls sind auch 
solche Fragen nur in ganz einfach liegenden Fällen zweckmäßig. Man frage den 
Beschuldigten, ob er zugebe, die 100 Mark weg und an sich genommen zu haben, 
um sie für sich zu verwenden, oder ob er die 100 Mark zwar einkassiert, aber an 
den Anzeigeerstatter nicht abgeliefert, sondern ohne Berechtigung für sich behalten 
habe, um sie für sich zu verwenden. Ebenso schreibe man dann die Geständnisse 
nieder. Der Wert eines Geständnisses wird psychologisch erhöht, wenn der Geständige 
eine tunlichst eingehende Darstellung von der Art und Weise der Ausführung der 
Straftat und von seinem Beweggrunde zu ihr gibt. Denn einmal werden solche 
Umstände — wiewohl es natürlich auch geschieht — nicht zu leicht erdichtet, und 
zweitens bieten sie äußeren Anhalt zur Nachprüfung durch Erörterungen, ob der 
Geständige solche Umstände wirklich erfinden konnte. Der Geständige ist also in 
diesen Richtungen zu befragen und hierüber in der Anzeige eine Andeutung zu machen. 
Bekannt ist auch, daß manche Beschuldigte von der Polizei zweckmäßig gar 
nicht befragt werden, um sie nicht zu präparieren, d. h. auf eine Ausrede vorzubereiten, 
oder um zu verhüten, daß sie sich mit Mitbeschuldigten usw. in Verbindung setzen. 
Welche Fälle in dieser Art zu behandeln sind, muß der Beamte selbst herausfühlen, 
z. B. dann, wenn mehrere oder viele Verkäuferinnen an einem Orte ihre Prinzipale 
bestohlen haben und untereinander zusammenhängen. Bei Gefahr im Verzuge kann 
natürlich die Vernehmung nicht umgangen werden; dann müssen zur Vermeidung 
von Kollussionen Verhaftungen vorgenommen werden.
	        
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