330 I. Der exekutive Kriminalbeamte.
des Str. G. Bs. geöffnet worden ist, oder ob sich an einem Schranke, einer Keller-
türe usw. Spuren gewaltsamer Oeffnung finden usw.
In allen Fällen, wo zur Ueberführung des Beschuldigten Zustände heran-
zuziehen sind, welche räumlich an eine Oertlichkeit gebunden sind, kann die Augen-
scheinseinnahme seiten des Polizeibeamten, der sich ja vielfach so wie so an den
Tatort begeben muß, nicht dringend genug empfohlen werden. Denn wenn sich der
geübte Kriminalist auch eine Vorstellung von allen Vorgängen nicht unschwer machen
kann, so bietet doch die Besichtigung eine ganz andere Unterlage für die Zuverlässig-
keit einer Annahme. Es kommt weiter hinzu, daß viele sichtbare Spuren einer Tat,
Blutstropfen, Fußspuren, die Wirkungen einer Brandstiftung usw., mit der Zeit
oder sehr bald verwischt oder beseitigt werden. Wenn auch andere Zeugen über
solche Zustände berichten können, so erscheinen ihre Wahrnehmungen aus natürlichen
Gründen vielleicht nicht immer so objektiv wie die des geübten Kriminalbeamten.
Wünschenswert ist natürlich auch, daß der Beamte in seiner Anzeige die Er-
gebnisse seiner Besichtigung niederlegt. Es ist für Staatsanwalt und Richter außer-
ordentlich förderlich, wenn sie eine solche Beschreibung aus dem Anfange der Unter-
suchung zur Hand haben. Kommt eine Oertlichkeit in Frage, so empfiehlt sich der
Entwurf einer ganz einfachen und kleinen Zeichnung mit wenigen Strichen gleich
in die Akten neben oder zwischen den Text, nicht erst auf besonderes Zeichenpapier,
und ohne jede Kunstaufwendung. Das Verständnis für den Beamten, welcher den
Ort oder Gegenstand nicht mit eigenen Augen gesehen hat, wird unendlich erleichtert.
Dabei bezeichnen einige einfache gerade Linien die Umzäunung eines Grundstücks,
die Mauern eines Hauses, die Wände einer Stube oder Kammer oder sonstigen
Raumes. Durch kleine rechtwinkelig stehende Linien werden Tore, Türen und
Fenster angedeutet, durch kleine Vierecke, quadratische oder längliche, oder Kreise
werden Möbel, Oefen und sonstige Gegenstände bezeichnet. Gangbahn von Be-
schuldigten oder Zeugen werden mit punktierten Linien angedentet und die Stellung
solcher Personen in einem bestimmten Augenblick mit Punkten markiert. Alle
wichtigen Punkte der Zeichnung werden mit fortlaufenden Buchstaben oder Zahlen
bezeichnet, deren Erklärung kurz neben die Zeichnung gesetzt wird. Bei Zusammenstößen
von Fuhrwerken unter einander oder mit Radfahrern, Automobilen, Straßenbahnen oder
bei Verletzungen von Menschen durch Ueberfahren ist eine zeichnerische Orientierung hin-
sichtlich der Straßen und Wege, der Fahr= oder Gangbahnen der einzelnen Fahrzeuge oder
Fußgänger und deren Richtung, der Unfallstelle, sowie der Standplätze, von welchen
aus die benannten Zeugen ihre Wahrnehmungen gemacht haben, von großer Wirkung.
Auch hier werden durch gerade oder gewundene Linien die Bahnen der Straßen
und Wege, die Schienengleise usw., mit punktierten Linien die Fahrbahnen der Ge-
fährte, mit Punkten die Stellung der einzelnen Geschirre, Wagen oder Personen
angedeutet, Ausmessungen können eingesetzt werden. Eine solche Zeichnung wird
unmittelbar nach der Tat am zuverlässigsten aufgenommen, weil die Zeugen und
Beschuldigten im Verlaufe der Zeit, namentlich wenn sie den Tatort nicht wieder-
sehen, die Oertlichkeiten aus dem Gedächtnisse verlieren. An einer solchen Zeichnung