Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Feld= und Forstpolizeigesetz. 39 
insbesondere auch von Bandstöcken (Reifstäben) jeder Holzart, birkenen Reisern, 
Korbruten, Faschinen und jungen Nadelhölzern. 
Das Holz ist einzuziehen, wenn nicht der rechtmäßige Erwerb desselben 
nachgewiesen wird. 
§ 44. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu 
vierzehn Tagen wird bestraft, wer 
1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich 
demselben in gefahrbringender Weise nähert; 
2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, 
fortwirft oder unvorsichtig handhabt; 
3. abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs, 
im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne 
Erlaubnis des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in 
Königlichen Forsten ohne Erlaubnis des zuständigen Forstbeamten 
Feuer anzündet oder das gestattetermaßen angezündete Feuer ge- 
hörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt; 
4. abgesehen von den Fällen des § 360 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs 
bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder 
deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur 
Hülfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung 
ohne erhebliche eigene Nachteile genügen konnte. 
§ 45. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft, wer im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben 
1. ohne Erlaubnis des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald 
liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubnis des zuständigen 
Forstbeamten Kohlenmeiler errichtet; 
2. Kohlenmeiler anzündet, ohne dem Ortsvorsteher oder in Königlichen 
Forsten dem Forstbeamten Anzeige gemacht zu haben; 
3. brennende Kohlenmeiler zu beaufsichtigen unterläßt; 
4. aus Meilern Kohlen auszieht oder abfährt, ohne dieselben gelöscht 
zu haben. 
8 46. Mit Geldstrafe von zehn bis zu einhundertundfünfzig Mark oder 
mit Haft wird bestraft, wer den über das Brennen einer Waldfläche, das 
Abbrennen von liegenden oder zusammengebrachten Bodendecken und das 
Sengen von Rotthecken erlassenen polizeilichen Anorderungen zuwiderhandelt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.