Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

358 I. Der exekutive Kriminalbeamte. 
Verwandten erzählen läßt. Handwerker usw. läßt man von ihren Arbeitsstellen sowie 
den Orten erzählen, wo sie gearbeitet haben, und macht sich über alles genaue 
Notizen. Nach einiger Zeit läßt man durch geschickt gestellte Fragen die An- 
gaben in anderer Reihenfolge wiederholen, wobei sich bald, wenn die Person ein 
Schwindler ist, Widersprüche herausstellen. Nicht bei dem ersten Widerspruch lasse 
man die Person merken, daß man deren Angaben genau verfolgt hat, sondern lasse 
die Person weitersprechen, bis man genügend Material zu haben glaubt, der betr. 
Person das Unhaltbare ihrer Angaben nachzuweisen. 
Hochstapler und andere Betrüger belieben sich gern hochklingende Namen bei- 
zulegen. Hier leistet der alljährlich neuerscheinende Gothaer Kalender gute Dienste, 
der in genealogischer Hinsicht über die adeligen, freiherrlichen und gräflichen Ge- 
schlechter und deren Verwandschaft Auskunft gibt. Ein Schwindler würde demnach 
sofort überführt werden können, wenn er sich einen bestimmten gräflichen Namen 
beilegen würde und keine Auskunft über seine Verwandten, die der Gothaer Kalender 
aufweist, geben könnte. 
Betreffs geführter Wappen erhält man sichere Auskunft bei dem Verein 
„Herold“ in Berlin oder bei der „k. k. heraldischen Gesellschaft Adler“ in Wien. 
14. Münzfälschung. 
Wegen der rechtlichen Seite der Münzverbrechen und Münzvergehen vergleiche 
die §§ 146 ff. des Str. G. Bs. (Band 1). Bezüglich der Münzfälschung haben für die 
Polizeibehörde dieselben Grundsätze wie bei der Urkundenfälschung Geltung. Die 
Herbeiführung eines etwa erforderlichen sachverständigen Gutachtens ist in der 
Hauptsache Aufgabe der Justizbehörden. Immerhin ist es von Wichtigkeit, daß 
sich der exekutive Kriminalbeamte schnell ein Urteil über die Echtheit oder Unechtheit 
einer Münze oder von Kassenscheinen und Banknoten und über die mutmaßliche Art 
ihrer Fälschung oder Verfälschung bilden kann. 
Die fälschliche Anfertigung von Metallgeld erfolgt in der Hauptsache durch 
Prägung oder Guß. Die Prägung erfordert teure Maschinen und einen guten 
Stempel. Bei der Prägung wird öfters echtes Metall, nur in bedeutend geringerem 
Werte wie bei der echten Münze, verwendet. Bei Herstellung durch Guß, meist mit 
Zinn, Zink, Kupfer oder Blei, schafft sich der Münzfälscher eine Form, indem er 
beide Münzseiten in Gips u. dergl. abdrückt. Die gegossene Münze hat deshalb 
an ihrem Rande meist eine Naht, nämlich an der Stelle, wo die beiden Hälften 
der Form miteinander verbunden worden sind; jedenfalls fehlen die Gravierungen 
und Linierungen des Münzrandes. Die Münze aus unedlem Metalle unterscheidet 
sich von der echten Münze in der Farbe und dem Glanze des Metalles und in 
der Helligkeit des Klanges, die echten Geldstücken nur selten fehlt. Unechte Metalle 
hinterlassen bei Reibungen mit der Hand auch einen charakteristischen Geruch und 
fühlen sich auch anders als echte Metalle an. Auch das Gewicht, die Größe und
	        
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