Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

362 I. Der exekutive Kriminalbeamte. 
von einer geradezu erschreckenden Unsittlichkeit sind. Die Ursache liegt, abgesehen 
von der gegenseitigen Verführung der Schulkinder, in den häuslichen Verhältnissen 
der Eltern, welche mit ihren 12 und 13 Jahre alten Töchtern in derselben Schlaf- 
stube schlafen usw. Kommt dann gewissermaßen als Familiengenosse noch ein 
lediger gewissenloser Logismann hinzu, so ist der Mißbrauch des Kindes gesichert. 
Die Polizei könnte verbrechenverhütend auch in folgender Richtung wirken. 
Auf den öffentlichen Kinderspielplätzen, besonders da, wo Sandhaufen zum spielen 
sich befinden, sieht man vielfach Männer allerlei Standes, vom Arbeiter bis zum 
Rentier, auf den Bänken sitzen, anscheinend in einer Zeitung oder in einem Buch 
lesend oder sonst der Erholung lebend. Sieht man aber näher zu, so haben diese 
Männer ihren Sitzplatz stets so gewählt, daß ihnen gegenüber oder seitwärts von 
ihnen kleine Mädchen im Sande spielen und hierbei unbewußt ihren nackten Geschlechts- 
teil zeigen, weil sie entweder gar keine oder keine geschlossenen Beinkleider tragen. 
Auf die Beobachtung dieser Mädchen bezw. die Betrachtung ihrer Geschlechtsteile 
haben es die erwähnten Männer abgesehen. Das bekommt man sofort weg, wenn 
man ihre Blicke eine Weile beobachtet. Auch haben sie gegenüber Dritten, von 
welchen sie sich beobachtet glauben, einen sehr scheuen Blick. Wenn solche Männer 
sich auch nicht gerade immer an den vor ihnen spielenden Mädchen selbst vergreifen, 
was ja auch schon oft vorgekommen ist, so wird in ihnen doch durch den genossenen 
Anblick der Trieb zu dergleichen verbrecherischem Tun genährt, bis sie bei der ersten 
besten Gelegenheit sich an einem Kinde vergreifen. Hier könnte die Polizei ein- 
greifen. Die uniformierten Schutzmannsposten und Kriminalbeamte in Zivilkleidung 
müßten angewiesen werden, bei ihren Patrouillen auf solche Kinderspielplätze ein 
ganz besonders scharfes Auge zu haben und verdächtigen Mannspersonen, welche in 
der geschilderten Weise ihr Wesen treiben, deutlich zu erkennen zu geben, daß sie 
beobachtet werden. Diese bloße Beobachtung würde in den meisten Fällen genügen, 
die scheuen Persönlichkeiten von ihren Sitzplätzen zu vertreiben. 
Endlich würde verbrechenverhütend wirken, so seltsam es vielleicht zunächst 
klingen mag, wenn die Eltern solche Mädchen, welche kurze Kleider tragen, nicht 
ohne und nicht mit offenen Beinkleidern, sondern mit geschlossenen Beinkleidern 
bekleiden würden. Freilich kann hier die Polizei nicht viel tun. Eine polizeiliche 
„Beinkleiderordnung“ würde gewiß mittelalterlich berühren. Wohl aber könnten die 
Lehrerinnen in den Mädchenschulen in diesem Sinne auf die Mütter einwirken, 
welche ja das meiste Interesse daran haben, daß ihre Töchter sittlich bewahrt bleiben. 
In den besseren Kreisen pflegen die schulpflichtigen Mädchen meist geschlossene 
Beinkleider zu tragen; ganz gewiß ist es auch mit auf diesen Umstand zurück- 
zuführen, daß dergleichen Mädchen viel weniger die Opfer von unsittlichen Angriffen 
werden. Einmal reizt der unverhüllt sichtbare kindliche Geschlechtsteil zum Ver- 
brechen an, und zweitens ist an einem Kinde, welches nicht geschlossene Beinkleider 
trägt, ein unsittlicher Angriff sehr leicht verübt, während sonst dem Täter ein 
Hindernis entgegensteht. Es ist manchmal wirklich wider die öffentliche Ordnung, 
in welcher Weise sich schulpflichtige Mädchen auf öffentlichen Wegen, in Anlagen,
	        
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