Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Unzucht mit Kindern. 363 
Spielplätzen usw. zeigen. Wenn auch hier der Polizeibeamte ermächtigt würde, der- 
gleichen Mädchen bezw. deren Aufsichtspersonen auf die Unschicklichkeit hinzuweisen, 
wäre auf diesem Gebiete nicht wenig gewonnen. Daß niemand öffentlich ohne Bade- 
hose oder Badeanzug baden darf, untersteht ja ebenfalls der polizeilichen Korrektur. 
Zu gedenken ist noch besonders der Fälle, in welchen der Täter leugnet. Dann 
beruht ja der Beweis meist allein auf der Aussage des nicht eidesmündigen Mädchens, 
und es kommt alles darauf an, ob dasselbe voll glaubhaft ist. Hierbei hat man 
so zu verfahren. Man lasse sich den Vorgang, unter tunlichster Schonung des 
kindlichen Schamgefühls bei der Wahl der Ausdrücke, von dem Kinde bis in das 
Einzelne erzählen. Ein unverdorbenes Kind wird von dem steifen männlichen Gliede 
mit der gefärbten Eichel, von den stoßenden oder schaukelnden Bewegungen mit demselben 
gegen seine Scham und von dem schließlichen Naßwerden der letzteren — wenn die 
Unzucht bis zum Samenerguß vorgeschritten ist — keine wahrheitsgetreue Schilderung 
geben können, wenn es nicht alles selbst gesehen und gefühlt hat. Die den Geschlechts- 
vorgängen getreu entsprechende Schilderung spricht also bereits ohne weiteres für 
die Glaubwürdigkeit des Kindes, besonders dann, wenn das Mädchen, was schon 
nach der ganzen Ausführung des Falles sehr oft zutrifft, geistig etwas beschränkt 
oder schüchtern ist. Solche Kinder könnten sich auch, wenn eine gewissenlose Person 
aus irgend welchem Grunde ihnen die falsche Beschuldigung eines Mannes eingeben 
und die Einzelheiten der angeblichen Unzucht vorsagen wollte, die ihrer Wahr- 
nehmung fremden Vorkommnisse nicht merken und nicht der Wirklichkeit getreu 
wiedererzählen. Das vermöchten nur sehr verdorbene Mädchen, welche schon mit 
anderen Männern zu tun gehabt haben oder sonst verdorben worden sind. Dies 
hat man dann eingehend durch Befragung in Haus, Nachbarschaft und Schule zu 
erörtern. Insbesondere ist auch der sittliche Leumund der Mutter, des Vaters, 
älterer Geschwister usw. zu erforschen. Liegen hier keine Bedenken vor, so ist kaum 
anzunehmen, daß das Kind lügt. Aber auch wenn der Sittlichkeitsverbrecher nicht 
so weit gekommen ist, wenn er beispielsweise bloß die Röcke des Kindes aufgehoben 
und an die Scham gegriffen oder den Finger hineingesteckt hat usw., kann bei einem 
in geschlechtlich-sittlicher Beziehung unerfahrenen Kinde fast immer angenommen 
werden, daß es den eingehend zu beschreibenden Vorgang sich nicht ausgedacht, 
sondern selbst erlebt hat. Wenn der Mann die Tat leugnet und zur Verteidigung 
behauptet, das Kind sei unglaubwürdig und moralisch verdorben, es habe sich ihm 
angeboten, habe sich vor ihm unanständig hingekauert, habe ihm die Scham gezeigt, 
seine Hosen in der Nähe des Geschlechtsteils befühlt usw., so ist, wenn diese Umstände 
nach dem Charakter des Kindes nicht unglaubhaft sind, gleichwohl meist mit der 
Verübung der Unzucht zu rechnen, wenn der Täter zu dergleichen Handlungen 
geneigt erscheint. Dann ist es nicht glaubhaft, daß er der Versuchung widerstanden 
hätte, er müßte denn einen triftigen Grund dafür anführen können. Allerdings 
gibt es raffinierte Mädchen, welche einen Mann, z. B. ihren Lehrer, fälschlich der 
Unzucht beschuldigen. Dann liegt aber immer sittliche Verdorbenheit vor. Zwei 
Schulmädchen waren in ihren Lehrer verliebt und deshalb aufeinander eifersüchtig.
	        
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