40 Preußische Landesgesetze.
8 51. Wer vor der Erteilung der vorgeschriebenen Genehmigung mit
der Errichtung einer Feuerstelle beginnt, wird mit Geldstrafe bis zu ein-
hundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Auch kann die Behörde
(& 47) die Weiterführung der Anlage verhindern und die Wegschaffung der
errichteten Anlage anordnen.
5. Gesetz, betreffend die Aufhebung des Jagdrechtes
auf fremdem Grund und Boden und die Ausübung der Jagd.
Vom 31. Oktober 1848.
(Gesetzsammlung 1848, S. 343.)
§ 1. Jedes Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ist ohne Ent-
schädigung aufgehoben.
Die bisherigen Abgaben und Gegenleistungen des Berechtigten fallen weg.
§ 2. Eine Trennung des Jagdrechtes vom Grund und Boden kann
als dingliches Recht künftig nicht stattfinden.
§ 3. Die Jagd steht jedem Grundbesitzer auf seinem Grund und Boden
zu. Er darf sie in jeder erlaubten Art, das Wild zu jagen und zu fangen,
ausüben.
Den benachbarten Grundbesitzern bleibt überlassen, ihre Grundstücke zu
einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu vereinigen und die Jagd durch öffent-
liche Verpachtung oder durch einen angenommenen Jäger ausüben oder auch
gänzlich ruhen zu lassen. Kein Grundbesitzer kann aber zu einer solchen Ver-
einbarung genötigt werden.
§ 4. Die Grundbesitzer sind in der Ausübung der Jagd nur beschränkt
durch die allgemeinen und die besonderen jagdpolizeilichen Vorschriften, welche
den Schutz der öffentlichen Sicherheit und die Schonung der Feldfrüchte
bezwecken.
Das Recht der Jagdfolge ist aufgehoben.
§ 5. In allen Festungswerken ist allein die Militärverwaltung befugt,
die Jagd durch besonders dazu ermächtigte Personen ausüben zu lassen.
Außerhalb dieser Werke, desgleichen um die Pulvermagazine und ähnliche
Anstalten werden, auf Kosten der Militärverwaltung, Umkreise oder Rayons