Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Brandstiftung. 367 
graphen der schriftlichen Instruktionen für die Schutzmannschaft mit deren exekutorischen 
Obliegenheiten bei dem Ausbruche eines Feuers. Die Instruktionen für die Unter- 
suchung von Brandstiftungen dagegen fehlen vielfach. 
Nicht zu günstig steht es in den Landgemeinden, wo die erste Erforschung 
dem Gendarm, dem Gemeindevorsteher und dem Ortspolizisten zufällt. Sie sind in 
ihrer kriminalistischen Ausbildung auf sich selbst angewiesen und haben nur durch 
die Praxis selbst Gelegenheit, speziellere Kenntnisse zu erwerben. Für alle diese 
Polizeiorgane kann eine kurze schriftliche Instruktion befürwortet werden. 
Erstes Erfordernis ist, der Brandursache im einzelnen Falle auf die Spur zu 
kommen. Wer das tun will, muß die verschiedenen Brandursachen, welche vor- 
kommen, kennen. Brandursachen sind: Bilitzschlag; Sonnenstrahlen, unmittelbar 
vermöge ihrer Wärme oder mittelbar vermöge ihrer Wirkung auf Brenngläser oder 
als solche wirkende andere Gegenstände; durch Wasserflaschen, Brillen, Linsen 
von photographischen Apparaten, sogenannte Butzenscheiben, ja selbst durch im 
Fensterglase befindliche Blasen, welche als Brennglas gewirkt haben, weiter durch 
aufgehängte vertiefte Metallteller, Metallschüsseln, Metallscheiben, Lampenblender 
haben aufgefangene und zurückgestrahlte Sonnenstrahlen feuergefährliche Gegenstände auch 
in nicht unmittelbarer Nähe entzündet; weiter Meteore und Sternschnuppen; Selbst- 
entzündung bei Stein-, Braun= und Holzkohlen, bei ungelöschtem Kalk, Holz. Stahl- 
und Zinkstaub, bei mit Oelen und Fetten getränkten festen Stoffen, bei Heu, Mist, 
Hobel= und Sägespähnen, Faserstoffen, Lumpen, Knochenmehl, bei frischgeröstetem 
Kaffee, Kleie, Linsen, Bohnen, Hafermehl, feuchter Wolle und Baumwolle. Brand- 
ursache geben weiter: Oefen, Schornsteine, Leitungskanäle der Zentralheizungen; Be- 
leuchtung mit Petroleum und ähnlichen Flüssigkeiten, Gasbeleuchtung, elektrische Be- 
leuchtung; unvorsichtiges Gebahren mit Streichhölzchen, Asche und Flüssigkeiten, die 
brennbare Dämpfe erzeugen; Feuerwerke und Illumination; offenes Feuer; Reibung 
von Rädern und Maschinenwolle; Explosionen; Funken von Lokomotiven und Loko- 
mobilen. Es ist also zu prüfen, ob durch das Vorhandensein oder die Möglichkeit 
einer der vorstehenden Brandursachen vorsätzliche Brandstiftung ausgeschlossen oder 
nicht nachweisbar erscheint. 
Die Erörterungen sind auf die Beantwortung nachstehender Fragen zu richten: 
Wann und wo begann der Brand? Sind ein oder mehrere Brandherde vorhanden? 
Mehrere Brandherde weisen auf vorsätzliche Brandstiftung hin. Wer war zur Zeit 
der Tat am Brandorte anwesend? Wer hatte Gelegenheit, zum Orte des Brand- 
herdes zu gelangen? kommen vor allem mit den Oertlichkeiten vertraute Personen 
in Frage? oder kann auch ein Fremder den Herd gelegt haben? oder weshalb ist 
dies ausgeschlossen? Weil der Zutritt verschlossen war? weil er von Personen hätte 
gesehen werden müssen? weil ein Hund angeschlagen hätte? Welche Brandmittel 
sind angewendet worden? sind noch Spuren vom Brandherde vorhanden? worauf 
lassen sie schließen? Wer besaß diejenigen Mittel und Werkzeuge, die zur Tat benutzt 
sind? wer konnte sie sich verschaffen? woher? Sind Vorkehrungen getroffen worden, 
welche den Brand unterstützen, über die wahre Brandursache täuschen oder die Löschung
	        
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