42 Preußische Landesgesetze.
Hierzu: Gesetz vom 7. August 1899 (G. S. S. 1519), betreffend Er-
gänzung der gesetzlichen Vorschriften über die Ausübung der Jagd auf eigenem
Grundbesitz:
Einziger Artikel.
Die Bildung eines eigenen Jagdbezirkes ist auch dann zulässig, wenn
die dafür in Betracht kommenden Grundstücke in mehreren Landesteilen liegen,
in denen die gesetzlichen Vorschriften über die Bildung eines eigenen Jagd-
bezirks von einander abweichen. In diesem Falle kommen die für den größeren
Teil der Grundstücke geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung. Bei
gleicher Größe ist dasjenige Gesetz maßgebend, welches den größeren Flächen-
inhalt für die Bildung eines eigenen Jagdbezirks erfordert.
§ 3. Wenn die im § 2 bezeichneten Grundstücke mehr als dreien Be-
sitzern gemeinschaftlich gehören, so ist die eigene Ausübung des Jagdrechts auf
diesen Grundstücken nicht sämtlichen Mitbesitzern gestattet.
Dieselben müssen vielmehr die Ausübung des Jagdrechts Einem bis
höchstens Dreien unter ihnen übertragen. Doch steht ihnen auch frei, das
Jagdrecht ruhen oder durch einen angestellten Jäger ausüben zu lassen oder
zu verpachten.
Gemeinden oder Korporationen dürfen das Jagdrecht auf solchen ihnen
gehörenden Grundstücken (§ 2) nur durch Verpachtung oder durch einen an-
gestellten Jäger ausüben.
8 4. Alle übrigen Grundstücke eines Gemeindebezirks, welche nicht zu
den im § 2 gedachten gehören, bilden der Regel nach einen gemeinschaftlichen
Jagdbezirk. Es ist aber den Gemeindebehörden gestattet, nach freier Ueber-
einkunft mehrere ganze Gemeindebezirke oder einzelne Teile eines Gemeinde-
bezirks mit einem anderen Gemeindebezirke zu einem gemeinschaftlichen Jagd-
bezirke zu vereinigen. Auch soll die Gemeindebehörde befugt sein, mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde aus dem Bezirke Einer Gemeinde mehrere
für sich bestehende Jagdbezirke zu bilden, deren jedoch keiner eine geringere
Fläche als dreihundert Morgen umfassen darf.
Den Besitzern der im §2 bezeichneten Grundstücke ist es gestattet, sich
mit diesen Grundstücken dem Jagdbezirke ihrer Gemeinden anzuschließen.
Die Beschlüsse über alle dergleichen Abänderungen der gewöhnlichen
Jagdbezirke dürfen sich auf keinen kürzeren Zeitraum als auf drei Jahre und
auf keinen längeren Zeitraum als auf zwölf Jahre erstrecken.