Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Daktyloskopie. 383 
Die am 12. Juli 1904 erlassene Ministerialverordnung lautet: 
I. Von allen Personen, die gemäß §§ 112 bis 114 und 128 Schlußsatz 
II. 
IV. 
der Strafprozeßordnung verhaftet oder gemäß 8 127 desselben Gesetzes 
vorläufig festgenommen werden, sind alsbald nach der Verhaftung oder 
der vorläufigen Festnahme Fingerabdrücke aufzunehmen. 
Die Aufnahme der Fingerabdrücke liegt, dafern die Einlieferung zunächst 
bei der Sicherheitspolizeibehörde einer Stadt erfolgt, dieser Behörde, 
sonst den Justizbehörden ob. 
Dem Ermessen der Sicherheitspolizeibehörden in den Städten und 
den Justizbehörden wird überlassen, in einzelnen Fällen auch von nicht 
unter Punkt I fallenden Personen, die einer strafbaren Handlung ver- 
dächtig oder zu Strafe verurteilt sind, Fingerabdrücke aufzunehmen. 
Liesert eine der in Punkt II bezeichneten Behörden eine Person, von 
der sie Fingerabdrücke aufgenommen hat, an eine andere dieser Behörden 
ab, so hat sie ihr gleichzeitig über die erfolgte Aufnahme einen auf 
dem Ueberlieferungsschreiben anzubringenden, in die Augen fallenden 
Vermerk folgenden Inhalts zugehen zu lassen: 
Fingerabdrücke genommen 
am (Datum) 
bei Behörde. 
Die Fingerabdrücke sind auf Fingerabdruckbogen — siehe Muster; für 
weibliche Personen ist am Kopfe ein roter Streifen — und Personal= 
karten — siehe Muster — aufzunehmen. 
. Je ein Fingerabdruckbogen nebst Personalkarte ist an die Polizei- 
direktion zu Dresden unter der Ziffer VII Absatz 2 angegebenen Adresse 
einzusenden. 
Die Einsendung hat in wöchentlichen Sammelsendungen mit der 
Bezeichnung „Wochensammlung“ zu geschehen; auf derartig bezeichnete 
Sendungen erfolgt nur dann Bescheid, wenn sich herausstellt, daß die 
Person, deren Fingerabdrücke eingesandt werden, nicht diejenige ist, für 
die sie sich ausgibt. 
Wird ausdrücklicher Bescheid gewünscht, so ist der einzelne Finger- 
abdruckbogen nebst Personalkarte ohne die Bezeichnung „Wochensamm- 
lung“ einzusenden. 
VI. Erweist sich eine Person nachträglich nicht als diejenige, für die sie sich 
bei der Aufnahme von Fingerabdrücken ausgegeben hat, so ist hiervon 
unverzüglich der Polizeidirektion zu Dresden behufs Richtigstellung des 
Fingerabdruckkogens und der Personalkarte Mitteilung zu machen. 
VII. Bei der Polizeidirektion zu Dresden wird eine Zentralstelle errichtet, 
der einerseits die Sammlung und Registrierung der ihr zugehenden
	        
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