Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Jagdpolizeigesetz. 43 
§ 5. Die Besitzer isoliert belegener Höfe sind berechtigt, sich mit den- 
jenigen Grundstücken, welche zusammenhängend den Hof ganz oder teilweise 
umgeben, also nicht mit fremden Grundstücken im Gemenge liegen, von dem 
gemeinschaftlichen Jagdbezirke auszuschließen, wenngleich die Grundstücke nicht 
zu den im § 2 gedachten gehören. 
§ 6. Auf den nach § 5 aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke aus- 
geschiedenen Grundstücken müssen die Grundbesitzer, so lange die Ausschließung 
dauert, die Ausübung des Jagdrechts gänzlich ruhen lassen. 
Auch müssen die Grenzen solcher Grundstücke stets erkennbar bezeichnet 
werden. 
§ 7. Gurundstücke, welche von einem über dreitausend Morgen im 
Zusammenhange großen Walde, der eine einzige Besitzung bildet, ganz oder 
größtenteils eingeschlossen sind, werden, auch wenn sie nicht unter die Be- 
stimmungen des § 2 fallen, dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke der Gemeinde 
nicht zugeschlagen. Die Besitzer solcher Grundstücke sind verpflichtet, die 
Ausübung der Jagd auf denselben dem Eigentümer des sie umschließenden 
Waldes auf dessen Verlangen gegen eine nach dem Jagdertrage zu bemessende 
Entschädigung zeitpachtweise zu übertragen, oder die Jagdausübung gänzlich 
ruhen zu lassen. 
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt im Mangel einer Einigung 
durch den Landrat, vorbehaltlich der beiden Teilen zustehenden Berufung auf 
richterliche Entscheidung. 
Macht der Waldeigentümer von seiner Befugnis, die Jagd auf der 
Enklave zu erpachten, beim Anerbieten des Besitzers, nicht Gebrauch, so steht 
dem letzteren die Ausübung der Jagd auf dem enklavierten Grundstücke zu. 
Stoßen mehrere derartige Grundstücke aneinander, so daß sie eine un- 
unterbrochene zusammenhängende Fläche von mindestens dreihundert Morgen 
umfassen, so bilden dieselben einen für sich bestehenden gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirk, für welchen die nämlichen Vorschriften gelten, wie für die gewöhnlichen 
Jagdbezirke. 
§ 8. Die im 8§ 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 1848 (Gesetzsammlung 
für 1848, Seite 344) enthaltenen Vorschriften über die Ausübung der Jagd 
in den Festungswerken, in deren Umkreise, sowie in dem der Pulvermagazine 
und ähnlicher Anstalten, bleiben unverändert in Kraft.
	        
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