Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Jagdpolizeigesetz. 45 
Wer die Jagd auf seinem Grundstücke gänzlich ruhen zu lassen ver— 
pflichtet ist, dieselbe dennoch aber darauf ausübt, hat eine Geldstrafe von 
zehn bis zwanzig Talern und die Konfiskation der dabei gebrauchten Jagd- 
geräte verwirkt. 
Wer auf seinem eigenen Grundstücke, auf dem die Jagd an einen Dritten 
verpachtet ist, oder auf dem ein Jäger für gemeinschaftliche Rechnung der bei 
einem Jagdbezirke beteiligten Grundbesitzer die Jagd zu beschießen hat, ohne 
Einwilligung des Jagdpächters oder der Gemeindebehörde jagt, ebenso derjenige, 
welcher auf fremden Grundstücken, ohne eine Berechtigung dazu zu haben, 
die Jagd ausübt, wird wegen Wilddiebstahls oder Jagdkontravention nach 
den allgemeinen Gesetzen bestraft. 
§ 18. (Die Bestimmung der Hege= und Schonzeit erfolgt nach den zur Zeit 
der Verkündung des Gesetzes vom 31. Oktober 1848 geltend gewesenen Gesetzen. 
Die Verordnung vom 9. Dezember 1842 §§ 1 und 2 (Gesetzsammlung 
1843, S. 2) und das Publikandum vom 7. März 1843 (Gesetzsammlung 1843 
S. 92) treten wieder in Kraft.] Sonstige Uebertretungen der Vorschriften über 
Hege= und Schonzeit werden mit einer nach richterlichem Ermessen zu be- 
stimmenden Geldbuße bis zu fünfzig Talern geahndet. 
§ 19. Wer zur Begehung einer Jagdpolizeiübertretung sich seiner An- 
gehörigen, Dienstboten, Lehrlinge oder Tagelöhner als Teilnehmer oder 
Gehülfen bedient, haftet, wenn diese nicht zahlungsfähig sind, neben der von 
ihm selbst verwirkten Strafe, für die von denselben zu erlegenden Geldstrafen 
und den Schadenersatz. 
§ 20. Wegen einer Jagdpolizeiübertretung soll eine Untersuchung nicht 
weiter eingeleitet werden, wenn seit dem Tage der begangenen Tat bis zum 
Eingange der Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder den Richter drei 
Monate verstrichen sind. 
§ 21. Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, sowie durch Zäunc, 
kann ein jeder das Wild von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er auf 
diesen zur Ausübung des Jagdrechts nicht befugt ist. Zur Abwehr des Rot-, 
Dam= und Schwarzwildes kann er sich auch kleiner oder gemeiner Haus- 
hunde bedienen. 
§ 22. Auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken, auf welchen Wildschäden 
vorkommen, darf die Gemeindebehörde, wenn auch nur ein einzelner Grund- 
besitzer Widerspruch dagegen erhebt, die Ausübung der Jagd nicht ruhen lassen.
	        
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