404 I. Der exekutive Kriminalbeamte.
MWalre . Zacken . . . . Messer
tralren, Walebruderj anderschaft Zarfess Verfkzeug sog. Franzose
Iand. . Helfersbelfer der Zesselfetrer. . Räuber
Taschendiebe Zciehen Taschendiebstahl aus-
Weisslrg Ei- führen
Weitchen Hose einken. . .etwaszeigen
»Hier-achtst. .Hut Zinen Kartenbild
Windbock N Windmühle Zinker. . . . Stempel
Uinde Zinker, linker. falscher Stempel
inde, un u. Haus, Arbeitshaus EZimsen Jolen betteln
Il’nde, miesse — .Epiel
HMeinde, — man erhält in dem betr. zokkeen K4Ktiehlen
oder Steckt riel Haus viel beim Betteln Zottelberger. . Diebstahl
Winden stossen einzelne gute Häuser auf- Zosschen Pferd
suchen Zöôsschenpeucker Roßschlächter
Vindfang. . Mantel Wiosckerk Beißzange
icindig.. . . . unsicher ESmicker Henker
teindiye Posk nsichere Gegend Abciebelschlängehen Uhrkette
H'insel. . . . Geige Aungenschlaghaben gut schwatzen können
EI— Zuplankeen. zzuseecken.
Wittsche. Niichtgauner
23. Gerichtliche Psychiatrie.
(Gemeinverständliche Darstellung nach Dr. R. von Krafft-Ebing, Lehrbuch der
gerichtlichen Psychopathologie, und Dr. A. Cramer, Gerichtliche Psychiatrie.)
Elementare Kenntnisse auf dem Gebiete der gerichtlichen Psychiatrie sind den
Polizei= und Kriminalbeamten deshalb von Nutzen, weil sie es nicht selten
mit Beschuldigten zu tun haben, welche für eine von ihnen verübte Straftat zufolge
Geisteskrankheit nicht verantwortlich gemacht werden können. Es ist in solchen
Fällen für den Staatsanwalt und Richter, also für die ganze Untersuchung, oft
von hohem Werte, schon in der Polizeianzeige einen Hinweis darauf zu
finden, daß der Beschuldigte möglicherweise nicht zurechnungsfähig sei. Weil der
Polizei= und Kriminalbeamte in seiner amtlichen Erörterung dem Beschuldigten und
dessen Umgebung persönlich viel näher tritt, als es beim ersten Angriffe oft Staats-
anwalt und Richter tun, so ist der Polizeibeamte manchmal in der Lage, aus den
Reden des Beschuldigten, aus seinem Verhalten oder aus Mitteilungen seiner Um-
gebung einen Anhalt für die Unzurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zu gewinnen
und hiervon in seiner Polizeianzeige Erwähnung zu tun. Wie schon erwähnt, kann
eine solche Bemerkung des Polizeibeamten für das Schicksal des Beschuldigten von
Entscheidung sein, indem Staatsanwalt und Richter sofort ihr Augenmerk auf die
Erörterung der Zurechnungsfähigkeit richten und den Arzt zu Rate ziehen können,
was sonst oft erst später oder, wenn äußere Anregung seitens des Beschuldigten
oder seiner Angehörigen nicht gegeben wird, gar nicht geschieht.