Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

404 I. Der exekutive Kriminalbeamte. 
  
MWalre . Zacken . . . . Messer 
tralren, Walebruderj anderschaft Zarfess Verfkzeug sog. Franzose 
Iand. . Helfersbelfer der Zesselfetrer. . Räuber 
Taschendiebe Zciehen Taschendiebstahl aus- 
Weisslrg Ei- führen 
Weitchen Hose einken. . .etwaszeigen 
»Hier-achtst. .Hut Zinen Kartenbild 
Windbock N Windmühle Zinker. . . . Stempel 
Uinde Zinker, linker. falscher Stempel 
inde, un u. Haus, Arbeitshaus EZimsen Jolen betteln 
Il’nde, miesse — .Epiel 
HMeinde, — man erhält in dem betr. zokkeen K4Ktiehlen 
oder Steckt riel Haus viel beim Betteln Zottelberger. . Diebstahl 
Winden stossen einzelne gute Häuser auf- Zosschen Pferd 
suchen Zöôsschenpeucker Roßschlächter 
Vindfang. . Mantel Wiosckerk Beißzange 
icindig.. . . . unsicher ESmicker Henker 
teindiye Posk nsichere Gegend Abciebelschlängehen Uhrkette 
H'insel. . . . Geige Aungenschlaghaben gut schwatzen können 
EI— Zuplankeen. zzuseecken. 
Wittsche. Niichtgauner 
23. Gerichtliche Psychiatrie. 
(Gemeinverständliche Darstellung nach Dr. R. von Krafft-Ebing, Lehrbuch der 
gerichtlichen Psychopathologie, und Dr. A. Cramer, Gerichtliche Psychiatrie.) 
Elementare Kenntnisse auf dem Gebiete der gerichtlichen Psychiatrie sind den 
Polizei= und Kriminalbeamten deshalb von Nutzen, weil sie es nicht selten 
mit Beschuldigten zu tun haben, welche für eine von ihnen verübte Straftat zufolge 
Geisteskrankheit nicht verantwortlich gemacht werden können. Es ist in solchen 
Fällen für den Staatsanwalt und Richter, also für die ganze Untersuchung, oft 
von hohem Werte, schon in der Polizeianzeige einen Hinweis darauf zu 
finden, daß der Beschuldigte möglicherweise nicht zurechnungsfähig sei. Weil der 
Polizei= und Kriminalbeamte in seiner amtlichen Erörterung dem Beschuldigten und 
dessen Umgebung persönlich viel näher tritt, als es beim ersten Angriffe oft Staats- 
anwalt und Richter tun, so ist der Polizeibeamte manchmal in der Lage, aus den 
Reden des Beschuldigten, aus seinem Verhalten oder aus Mitteilungen seiner Um- 
gebung einen Anhalt für die Unzurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zu gewinnen 
und hiervon in seiner Polizeianzeige Erwähnung zu tun. Wie schon erwähnt, kann 
eine solche Bemerkung des Polizeibeamten für das Schicksal des Beschuldigten von 
Entscheidung sein, indem Staatsanwalt und Richter sofort ihr Augenmerk auf die 
Erörterung der Zurechnungsfähigkeit richten und den Arzt zu Rate ziehen können, 
was sonst oft erst später oder, wenn äußere Anregung seitens des Beschuldigten 
oder seiner Angehörigen nicht gegeben wird, gar nicht geschieht.
	        
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