Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

46 Preußische Landesgesetze. 
§ 23. Wenn die in der Nähe von Forsten belegenen Grundstücke, welche 
Teile eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bilden, oder solche Waldenklaven, 
auf welchen die Jagdausübung dem Eigentümer des sie umschließenden Waldes 
überlassen ist (§ 7), erheblichen Wildschäden durch das aus der Forst über- 
tretende Wild ausgesetzt sind, so ist der Landrat befugt, auf Antrag der be- 
schädigten Grundbesitzer, nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und 
für die Dauer desselben, den Jagdpächter selbst während der Schonzeit zum 
Abschusse des Wildes aufzufordern. Schützt der Jagdpächter, dieser Auf- 
forderung ungeachtet, die beschädigten Grundstücke nicht genügend, so kann der 
Landrat den Grundbesitzern selbst die Genehmigung erteilen, das auf diese 
Grundstücke übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich 
auch mit Anwendung des Schießgewehrs zu töten. 
Das nänliche gilt rücksichtlich der Besitzer solcher Grundstücke, auf welchen 
sich die Kaninchen bis zu einer der Feld= und Gartenkultur schädlichen Menge 
vermehren, in betreff dieser Tiergattung. Wird gegen die Verfügung des 
Landrats bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde der Rekurs eingelegt, so bleibt 
erstere bis zur eingehenden höheren Entscheidung interimistisch giltig. 
Das von den Grundbesitzern infolge einer solchen Genehmigung des 
Landrats erlegte oder gefangene Wild muß aber gegen Bezahlung des in der 
Gegend üblichen Schußgeldes dem Jagdpächter überlassen und die desfallsige 
Anzeige binnen vierundzwanzig Stunden erstattet werden. 
§ 24. Auch der Besitzer einer solchen Waldenklave, auf welcher die 
Jagd nach § 7 gar nicht ausgeübt werden darf, ist, wenn das Grundstück 
erheblichen Wildschäden ausgesetzt ist und der Besitzer des umgebenden Wald- 
jagdreviers der Aufforderung des Landrats, das vorhandene Wild selbst 
während der Schonzeit abzuschießen, nicht genügend nachkommt, zu fordern 
berechtigt, daß ihm der Landrat nach vorhergegangener Prüfung des Bedürf- 
nisses und auf die Dauer desselben die Genehmigung erteile, das auf die 
Enklave übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch 
mit Anwendung des Schießgewehrs zu töten. 
In diesem Falle verbleibt das gefangene oder erlegte Wild Eigentum 
des Enklavenbesitzers. 
In den in den 8§ 23 und 24 gedachten Fällen vertritt die von dem 
Landrate zu erteilende Legitimation die Stelle des Jagdscheins. 
§ 27. In denjenigen Städten, welche zu keinem landrätlichen Kreise 
gehören, werden die in diesem Gesetze den Landräten übertragenen Befugnisse
	        
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