420 II. Der exekutive Polizeibeamte.
Erlangung von Geständnissen.
Daß der Polizeibeamte auch wahr und ehrlich gegen sich selbst sein
und keinen Vorfall, um sich ein besonderes Ansehen zu geben, abenteuerlich auf-
bauschen soll und daß er bei Erlangung von Geständnissen nur mit lauteren
Mitteln verfahren darf, darüber vergl. Handbuch, 2. Band, Seite 309 und 314.
Mut und Sutschlossenheit. Wasfengebrauch.,
Weitere unerläßliche Eigenschaften des Polizeibeamten müssen Mut und Ent-
schlossenheit sein, mit welchen er selbst einer Lebensgefahr ins Auge zu blicken
hat. Zu seinem Schutze ist er mit der Waffe ausgerüstet, von welcher er im Falle
der Notwehr (vergl. § 53 des Strafgesetzbuchs) und gemäß der Instruktion über den
Waffengebrauch oder auf grund besonderer Dienstanweisung Gebrauch zu machen hat.
Militärische Manneszucht. Gehorsamspflicht. Dienstkleidung.
Die ganze polizeiliche Exekutivmannschaft ist militärisch organisiert.
Es hat strenge Manneszucht zu herrschen. Der einzelne hat sich unter militärischen
Formen zu bewegen. In anordnungsgemäßer Weise an ihn ergehenden Aufträgen
seiner vorgesetzten Dienstbehörde oder Vorgesetzten hat er mit unweigerlichem Gehorsam
nachzukommen. Uniform und Ausrüstung sind stets sauber und blank zu halten. Unsaubere
Dienstkleidung eines Exekutivbeamten schmälert sein Ansehen in den Augen des Publikums.
Kameradschaft.
Das Verhalten der Polizeibeamten untereinander hat ein kameradschaftliches
zu sein. Es ist wahrzunehmen gewesen, daß das nicht immer in wünschenswerter
Weise der Fall ist. Während die einzelnen sich untereinander unterstützen und be-
lehren sollen in der Erfüllung ihrer Pflichten, wird manchmal auf der einen Seite
jede selbst gutgemeinte und sachgemäße Belehrung mit Empfindlichkeit zurückgewiesen,
andererseits Erteilung von Rat und tätlicher Unterstützung unfreundlich abgelehnt.
Beides ist für die exekutiven Polizeibeamten unpassend, weil sie durch ihre
gemeinsame schwere Pflichterfüllung, ähnlich wie die Soldaten im Felde,
direkt darauf hingewiesen werden, einer zu dem andern zu halten,
seine Vorzüge anzuerkennen und seine menschlichen Schwächen,
soweit sie das Dienstinteresse nicht verletzen, mit Nachsicht zu tragen.
Ehrgeiz, Lässigkeit.
Getrübt wird die Kameradschaft einerseits durch allzu ehrgeizige, andererseits
durch allzu lässige Mitglieder der Exekutivmannschaft. Beide Elemente machen böses
Blut. Da aber die Geistesfähigkeiten bekanntlich ungleich verteilt sind, so soll sich
der Minderbegabte gegenüber dem Ueberlegenen auch frei von Neid fühlen. Erfolge
eines Polizeibeamten hängen ja auch nicht immer bloß von dessen Verdienste, sondern
oft mit vom Zufalle ab. Es ist also nicht einmal ohne weiteres ein Grund
gegeben, einen Polizei-Kollegen wegen seiner Erfolge und seines Glückes zu beneiden.
Rühmt sich der Kollege seiner Erfolge oder seines Glückes zu sehr, so mag er in
Schranken gehalten werden. Der Rollenneid, wie unter gewissen Schauspielern,
darf aber nicht aufkommen. Insbesondere ist auch abfällige Kritik über einen Kollegen
Privatpersonen gegenüber zu vermeiden. Wenn schon Dienstwidrigkeiten zur Kenntnis