Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

428 II. Der exekutive Polizeibeamte. 
Kreis seiner Amtswirkung, so steht er vor keinem ganz fremden Menschen. Durch 
solche Beobachtung der Passanten wird der Beamte dann auf der Straße auch leichter 
einen gesuchten Verbrecher nach der Photographie wiedererkennen. Selbstverständlich 
muß der Schutzmann seine Beobachtungen unauffällig machen, damit der einzelne 
sich nicht verletzt fühlen kann. 
Bei Ansammlungen von Menschenmassen vor Schaufenstern usw. ist auf 
Taschendiebe zu achten, desgleichen auf Messen, Jahrmärkten, bei Volks- 
belustigungen, öffentlichen Aufzügen usw. 
Namentlich in großen Städten bedürfen anständige Damen gegenüber 
zudringlichen Verfolgern und ungebetenen Begleitern manchmal des polizeilichen 
Schutzes; derselbe ist in der bereitwilligsten Weise zu gewähren und der Verkehr 
auch ohne Ansuchen im Einzelfalle daraufhin zu beobachten; auf Wunsch ist der 
Name des Zudringlichen festzustellen, falls die belästigte Dame solches zwecks Straf- 
verfolgung wegen Beleidigung im Privatklagverfahren begehrt. 
Die Promenaden, Waldungen an der Stadtgrenze und Kinder- 
spielplätze sind mit Rücksicht darauf zu beobachten, daß nicht Mannspersonen 
unanständigen Beobachtungen kleiner spielender Mädchen nachgehen (vergl. hierzu 
Handbuch, 2. Band, Seite 362). 
Die öffentlichen Pissoire sind auf Urninge und Pupenjungen zu 
beobachten, welche sich erfahrungsgemäß hier oft zusammenfinden. 
Die Bänke in den öffentlichen Anlagen sind im Auge zu behalten, 
ob Betrunkene auf ihnen schlafen usw., während der Dunkelheit, daß Liebespaare 
den Anstand nicht verletzen (Stichproben durch Belauschung?). 
Die Schaufenster, insbesondere der Buch= und Postkartenhändler usw. sind 
gelegentlich auf Ausstellung unzüchtiger Schriften zu betrachten; ähnlich die Schaufenster 
der Bandagisten, Friseure, der Händler mit hygienischen Bedarfsartikeln, der Optiker usw. 
Die offenen Verkaufsläden sind auf die Vorschriftsmäßigkeit der 
Firmenschilder im Sinne von § 15a der Gewerbeordnung (Handbuch, Band 1, 
Seite 490) und der dazu ergangenen Verordnungen ins Auge zu nehmen. 
Der Befolgung der örtlichen Vorschriften über die Sonntagsruhe 
ist an Sonn= und Feiertagen besondere Beachtung zu schenken. 
Hunde sind auf Führung von vorschriftsmäßigem Beißkorb, bei Hundesperre 
überdies auf Führung an der Leine seitens des Begleiters, sowie auf die Steuer- 
marke ins Auge zu fassen. 
Der Straßenhandel ist zu kontrolieren, ebenso das Plakatwesen, das 
Verhalten der öffentlichen Dienstmänner und bei Destillationen und ähnlichen 
Läden ohne Genehmigung zum Branntweinschank (Genuß auf der Stelle) der 
Winkelschank. Beschädigungen auf öffentlichen Straßen und Anlagen an 
Bäumen, Feuermeldern, Denkmälern, Barrieren, Brücken usw. sind 
zur Meldung zu bringen. 
Die Gebäude an den Straßen sind daraufhin zu kontrolieren, daß nicht 
auf Balkonen oder vor den Fenstern Gegenstände, z. B. Blumenstöcke, in verkehrs-
	        
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