428 II. Der exekutive Polizeibeamte.
Kreis seiner Amtswirkung, so steht er vor keinem ganz fremden Menschen. Durch
solche Beobachtung der Passanten wird der Beamte dann auf der Straße auch leichter
einen gesuchten Verbrecher nach der Photographie wiedererkennen. Selbstverständlich
muß der Schutzmann seine Beobachtungen unauffällig machen, damit der einzelne
sich nicht verletzt fühlen kann.
Bei Ansammlungen von Menschenmassen vor Schaufenstern usw. ist auf
Taschendiebe zu achten, desgleichen auf Messen, Jahrmärkten, bei Volks-
belustigungen, öffentlichen Aufzügen usw.
Namentlich in großen Städten bedürfen anständige Damen gegenüber
zudringlichen Verfolgern und ungebetenen Begleitern manchmal des polizeilichen
Schutzes; derselbe ist in der bereitwilligsten Weise zu gewähren und der Verkehr
auch ohne Ansuchen im Einzelfalle daraufhin zu beobachten; auf Wunsch ist der
Name des Zudringlichen festzustellen, falls die belästigte Dame solches zwecks Straf-
verfolgung wegen Beleidigung im Privatklagverfahren begehrt.
Die Promenaden, Waldungen an der Stadtgrenze und Kinder-
spielplätze sind mit Rücksicht darauf zu beobachten, daß nicht Mannspersonen
unanständigen Beobachtungen kleiner spielender Mädchen nachgehen (vergl. hierzu
Handbuch, 2. Band, Seite 362).
Die öffentlichen Pissoire sind auf Urninge und Pupenjungen zu
beobachten, welche sich erfahrungsgemäß hier oft zusammenfinden.
Die Bänke in den öffentlichen Anlagen sind im Auge zu behalten,
ob Betrunkene auf ihnen schlafen usw., während der Dunkelheit, daß Liebespaare
den Anstand nicht verletzen (Stichproben durch Belauschung?).
Die Schaufenster, insbesondere der Buch= und Postkartenhändler usw. sind
gelegentlich auf Ausstellung unzüchtiger Schriften zu betrachten; ähnlich die Schaufenster
der Bandagisten, Friseure, der Händler mit hygienischen Bedarfsartikeln, der Optiker usw.
Die offenen Verkaufsläden sind auf die Vorschriftsmäßigkeit der
Firmenschilder im Sinne von § 15a der Gewerbeordnung (Handbuch, Band 1,
Seite 490) und der dazu ergangenen Verordnungen ins Auge zu nehmen.
Der Befolgung der örtlichen Vorschriften über die Sonntagsruhe
ist an Sonn= und Feiertagen besondere Beachtung zu schenken.
Hunde sind auf Führung von vorschriftsmäßigem Beißkorb, bei Hundesperre
überdies auf Führung an der Leine seitens des Begleiters, sowie auf die Steuer-
marke ins Auge zu fassen.
Der Straßenhandel ist zu kontrolieren, ebenso das Plakatwesen, das
Verhalten der öffentlichen Dienstmänner und bei Destillationen und ähnlichen
Läden ohne Genehmigung zum Branntweinschank (Genuß auf der Stelle) der
Winkelschank. Beschädigungen auf öffentlichen Straßen und Anlagen an
Bäumen, Feuermeldern, Denkmälern, Barrieren, Brücken usw. sind
zur Meldung zu bringen.
Die Gebäude an den Straßen sind daraufhin zu kontrolieren, daß nicht
auf Balkonen oder vor den Fenstern Gegenstände, z. B. Blumenstöcke, in verkehrs-