Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Vom groben Unfng zum Landfriedensbruch ec. 443 
sich nicht. Rädelsführer sind diejenigen, welche die Ausführung 
durch psychische und physische Tätigkeit leiten, gegen Personen Gewalt 
gebrauchen oder Sachen plündern, nämlich offen wegnehmen oder ab- 
nötigen, Sachen vernichten oder zerstören, also nicht bloß be- 
schädigen. 
Dem Land'riedensbruche verwandt ist der ihm manchmal 
vorausgehende sogenannte schwere Hausfriedeusbruch (§. 124 des 
Reichsstrafgesetzbuches). Er liegt vor, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich 
zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen 
oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in fremde Wohnungen, 
Geschäftsräume, eingefriedigte Besitztümer oder in baulich be- 
grenzte, zum öffentlichen Dienst bestimmte Räume, d. h. in welchen 
unmittelbar oder mittelbar das staatliche Interesse betreffende Geschäfte 
ausgeübt werden, mit dem Bewußtsein der Widerrechtlichkeit eindringt. 
Jeder, der sich an der Zusammenrottung und dem charakterisierten Hausfriedensbruche 
beteiligt, wird bestraft. Wird dabei die Absicht, mit vereinten Kräften gegen 
Personen oder Sachen Gewalt zu gebrauchen, von einzelnen aus der Menge ver- 
wirklicht, so geht der schwere Hausfriedensbruch in Landfriedens- 
bruch über. 
Der Landfriedensbruch endlich wird zum Aufruhr (§ 115 des 
Reichsstrafgesetzbuches), wenn bei einer öffentlichen Zusammenrottung 
eine der in §§ 113 und 114des Reichsstrafgesetzbuches bezeichneten 
Handlungen mit vereinten Kräften begangen wird. Als solche 
Handlungen kommen in betracht ein gegen die in rechtmäßiger Amtsaus- 
übung begriffenen Vollstreckungsbeamten, gegen die von diesen zugezogenen Unter- 
stützungspersonen oder gegen bewaffnete Mannschaften durch Gewalt oder durch 
Bedrohung mit Gewalt geleisteter Widerstand oder bewirkter tätlicher An- 
griff (8§ 113), sowie eine gegen eine Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder 
Bedrohung unternommene Nötigung zur Vornahme oder Unterlassung 
einer Amtshandlung (§ 114). Auch hier wird schon die bloße gewollte 
Teilnahme an einer solchen Zusammenrottung mit Kenntnis dessen, 
es werde bei derselben eine der in 88 113, 114bezeichneten Hand- 
lungen begangen oder begangen werden, bestraft. 
Daß die vom Gesetze aufgestellten Tatbestände einschneidende und die an- 
gedrohten Strafen verhältnismäßig empfindliche sind, hat seinen Grund in der 
schon augedeuteten Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit, welche 
einer öffentlich versammelten Menschenmenge innewohnen. Diese 
Eigenschaften kann man schon bei ganz friedlichen Anlässen, zum Beispiel bei öffent- 
lichen Aufzügen, Paraden usw., studieren, wo an die Geduld der aufgestellten 
Polizeimannschaften und Militärposten oft die unglaublichsten Zumutungen gestellt 
werden. Mit allen Kräften müssen da die Mannschaften vielfach gegen die an-
	        
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