Schonzeiten des Wildes. 49
5. für einen DTachs 5 Taler
6. für einen Auerhahn oder enne 10
7. für einen Birkhahn oder Henne 3
8. für einen Haselhahn oder Henne 3
9. für einen Fasanen. 10 „
10. für einen Schanooaanananana 10
11. für eine Trapee 3 „
12. für einen Hasen 4 „
13. für ein Rebhuhn — oder ein schottisches Moor-
huhn, Ges. v. 15. April 1902 — . . . 2
14. für eine Schnepfe, Ente oder sonstiges Stück
jagdbares Sumpf= oder Wassergeflügel 2 „
Wenn mildernde Umstände vorhanden sind, kann der Richter bei Fest-
setzung der Geldbuße bis auf ein Strafmaß von einem Taler herabgehen.
An Stelle der Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Verurteilten
nicht beigetrieben werden kann, tritt Gefängnisstrafe nach Maßgabe des
§ 335 des Strafgesetzbuchs.
§ 6. Das Ausnehmen der Eier oder Jungen von jagdbarem Feder-
wilde ist auch für die zur Jagd berechtigten Personen verboten; doch sind
dieselben (namentlich die Besitzer von Fasanerien) befugt, die Eier, welche im
Freien gelegt sind, in Besitz zu nehmen, um sie ausbrüten zu lassen.
Desgleichen ist das Ausnehmen von Kiebitz= und Möveneiern nach dem
30. April verboten.
Wer diesen Verboten zuwiderhandelt, verfällt in die § 347 Nr. 12 des
Strafgesetzbuchs festgesetzte Strafe.
An Stelle des § 347 Nr. 12 des preußischen Strafgesetzbuchs ist jetzt
§ 368 Nr. 11 des Reichsstrafgesetzbuchs getreten.
§ 7. Wer nach Ablauf von 14 Tagen nach eingetretener Hege= und
Schonzeit, während derselben Wild, rücksichtlich dessen die Jagd in dieser Zeit
untersagt ist, in ganzen Stücken oder zerlegt, aber noch nicht zum Genusse
fertig zubereitet, zum Verkaufe herumträgt, in Läden, auf Märkten, oder sonst
auf irgend eine Art zum Verkaufe ausstellt oder feilbietet, oder wer den
Verkauf vermittelt, verfällt, zum Besten der Armenkasse derjenigen Gemeinde,
in welcher die Uebertretung stattfindet, neben der Konfiskation des Wildes, in
cine Geldbuße bis 30 Taler.