Bom groben Unfug zum Landfriedensbruch 2c. — Bekämpfung des Winkelschankes. 445
und die Passanten zurückhalten. Es kann auch amtlich bekannt gegeben werden, daß
von einer bestimmten Zeit an die Zugänge nicht mehr passiert werden dürfen.
So oft solche Unzweckmäßigkeiten bei Paraden, Begräbnissen von Fürstlich=
keiten usw. wahrzunehmen gewesen sind und zu Unliebsamkeiten geführt haben, immer
kehren sie von neuem wieder.
Es kommt also auch in diesen Fällen auf die Umsicht, Geistesgegenwart und
Klugheit des einzelnen Beamten viel an; er kann viel verhüten, aber auch vieles
provozieren.
Greift ein Beamter kräftiger zu, so hat er schnell den Unwillen der Menge
gegen sich. Die Masse, unter Einschluß der in ihr eingekeilten harmlos Gesinnten,
fühlt sich sofort solidarisch, wenn ihr Gewalt gegenübertritt, und ein einzelner
Schreier oder roher Bursche kann einen ganzen Haufen entflammen
und irreführen. Kommt dann im Ernstfalle eine gereizte oder gar feindselig
gestimmte Volksleidenschaft hinzu, so können von einer zusammengerotteten Menschen-
masse bei der Unberechenbarkeit ihrer Bewegungen und bei der
Unmöglichkeit, daß einzelne ihrer Glieder der allgemeinen Wut mit
Erfolg begegnen, Ausschreitungen der bedenklichsten und gefährlichsten Art
erwartet und befürchtet werden. Daß derartige Kraftproben einer gewalttätigen
Menge die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie die Autorität der Staatsgewalt
auf das empfindlichste schädigen müssen, liegt auf der Hand. Pflicht des Gesetz-
gebers war es daher, bereits das gewollte Verweilen in einer solchen Menschenmasse
zu verbieten und die Führer und Gewalttätigen mit zweckmäßigen Strafen zu
bedrohen. Pflicht des Staatsbürgers ist es, den Willen und die Absichten des Gesetzes
zu respektieren und sich auch nicht zur willenlosen Welle einer schädlichen Flut
herzugeben.
5. Bekämpfung des Winkelschankes.
Nationalökonomische und kriminalpolitische Betrachtungen.
Die Schädlichkeit des Winkelausschankes von Bier und Branntwein und
damit auch die Maßnahmen zu seiner Bekämpfung kann man von verschiedenen
nationalökonomischen und kriminalpolitischen Standpunkten aus betrachten.
Daß der mit körperlicher Anstrengung arbeitende Mann der breiteren Schichten
des Volkes nach unserem Klima und unseren Gewohnheiten des Alkoholgenusses
bedarf, wird kaum bestritten werden können. Zusbesondere vermag ein mäßiger
Biergenuß nach körperlicher Arbeit nicht nur leiblich, sondern auch innerlich zu
erfrischen. In beiden Begiehungen bedarf aber der gewöhnliche Mann, um im
schweren Kampfe des Daseins zu stehen, der Erquickung. Das wolle man niemals
übersehen. In Deutschland gehört das Bier zu den Volksgenußmitteln. Etwas
anders verhält es sich mit dem Genusse von Branntwein, der auch unter
Berücksichtigung unseres Klimas und unserer Lebensgewohnheiten sich in Schranken
zu halten hat. Der zeitweise Genuß von Branntwein wird besonders im Winter