Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Bekämpfung des Winkelschankes. 449 
oder unter seiner Leitung einer anderen Person unbefugt schänkt. Der Gewerbe— 
treibende ist aber neben ihm strafbar, wenn er den Ausschank wissentlich geschehen 
läßt oder bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des 
Betriebes (z. B. der Geschäftsinhaber ist zugleich Fabrikarbeiter oder Werk— 
meister u. dergl.) oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Betriebsleiter 
oder Aufsichtspersonen (z. B. er weiß von dessen Geneigtheit zum Ausschank oder 
dessen dahingehenden Verstößen und Vorstrafen) es an der erforderlichen Sorgfalt 
fehlen läßt. Ist ein Minderjähriger, was nicht zu selten ist, oder gar ein 
Strafunmündiger Geschäftsinhaber und z. B. der Vater Geschäftsführer, so ist 
dieser als Täter zu bestrafen, wenn der Minderjährige strafrechtlich nicht in Betracht 
kommt, d. h. mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes gar nichts zu tun 
hat. Gewerbsmäßigkeit liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn z. B. ein 
Ziegelmeister bloß zum Verschank für die Arbeiter der Ziegelei ohne besondere Schank- 
konzession Bier anschafft und beim Verkaufe an die Arbeiter einen geringen Gewinn 
gewissermaßen als Unternehmer hat. Gewerbsmäßigkeit ist auch in dem Falle an- 
genommen worden, daß ein Bauunternehmer oder Fabrikherr lediglich zum Verschank 
für seine Arbeiter das Bier anschafft, hierbei auch keinen Gewinn macht, indem er 
das Bier zum Einkaufspreise abgibt, wenn dem Unternehmer dadurch ein vermögens- 
rechtlicher Gewinn zukommt, daß er die Arbeiter an der Arbeitsstelle halten kann 
und ihnen nicht zur Besorgung von Getränken in weiterer Nachbarschaft eine 
größere Pause zu gewähren braucht. Nur wenn die Erzielung von Gewinn unbedingt 
und dauernd ausgeschlossen bleibt, ist der Bau= oder Fabrikherr nicht konzessions- 
pflichtig. Ein gewerblicher Betrieb liegt auch dann vor, wenn der erzielte Gewinn 
zu Wohlfahrtszwecken für die Arbeiter des Unternehmers verwendet wird. Auch der 
Bordellinhaber bedarf zum Verkaufe von Bier usw. zum sofortigen Genusse der 
Schankkonzession. 
Anzeigeerstattung und Grörterung. 
Soll der Winkelschank ernstlich und nachhaltig bekämpft werden, so genügt 
es nicht, die gelegentliche Anzeigeerstattung abzuwarten, sondern es wird nach anderen 
Grundsätzen zu verfahren sein. Zu bemerken ist auch, daß der Winkelschank in 
Deutschland und selbst in einzelnen Bundesslaaten in ganz verschiedenen Maßen, 
je nach der Auffassung der örtlichen Polizeibehörde, energisch oder nur lässig bekämpft 
wird, ohne daß verschiedene lokale Rücksichten die Verschiedenheit rechtfertigten. Es 
fehlt in diesen Beziehungen an allgemeinen Anweisungen der oberen und obersten 
Polizeibehörden. Die Verschiedenheit der Bekämpfung macht die davon betroffenen 
Geschäftsleute vielfach irre und erbittert. 
Im gewöhnlichen Wege erfolgen Anzeigen, wenn der Polizeibeamte selbst bei 
seinen Patrouillen in den Hausfluren Bier= oder Branntwein trinkende Personen stehend 
betrifft oder von der Straße aus durch die Schaufenster oder Ladentüre (welche des- 
halb nach den zweckmäßigen Vorschriften vieler Polizeibehörden bei Vermeidung von 
Strafen unverhangen sein müssen) im Laden Verdächtiges wahrnimmt. Vielfach tritt auch 
der Konsument selbst als Denunziant auf, wenn er wegen einer Schuld gemahnt 
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