50 Preußische Landesgesetze.
Ist das Wild in den § 3 gedachten Ausnahmefällen erlegt, so hat der
Verkäufer oder derjenige, welcher den Verkauf vermittelt, sich durch ein Attest
der betreffenden Ortspolizeibehörde über die Befugnis zum Verkaufe zu
legitimieren, widrigenfalls derselbe in eine Geldbuße bis zu 5 Taler verfällt.
§ 8. Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Gesetze und
Verordnungen sind aufgehoben.
B. Jagdscheingesetz.
Vom 31. Juli 1895.
(Gesetzsammlung 1895, S. 304.)
§ 1. Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden
Jagdschein bei sich führen. Zuständig für die Erteilung des Jagdscheines ist
der Landrat (Oberamtmann), in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, desjenigen
Kreises, in welchem der den Jagdschein Nachsuchende einen Wohnsitz hat oder
zur Ausübung der Jagd berechtigt ist.
Personen, welche weder Angehörige eines deutschen Bundesstaates sind,
noch in Preußen einen Wohnsitz haben, kann der Jagdschein gegen die
Bürgschaft einer Person, welche in Preußen einen Wohnsitz hat, erteilt werden.
Die Erteilung erfolgt durch die für den Bürgen gemäß Absatz 1 zuständige
Behörde. Der Bürge haftet für die Geldstrafen, welche auf grund dieses
Gesetzes oder wegen Uebertretung sonstiger jagdpolizeilicher Vorschriften gegen
den Jagdscheinempfänger verhängt werden, sowie für die Untersuchungskosten.
§ 2. Eines Jagdscheines bedarf es nicht:
1. zum Ausnehmen von Kiebitz= und Möveneiern;
2. zu Treiber= und ähnlichen bei der Jagdausübung geleisteten
Hülfsdiensten;
3. zur Ausübung der Jagd im Auftrage oder auf Ermächtigung der
Aufsichts= oder Jagdpolizeibehörde in den gesetzlich vorgesehenen
Fällen. Der Auftrag oder die Ermächtigung vertritt die Stelle
des Jagdscheines.
§ 3. Der Jagdschein gilt für den ganzen Umfang der Monarchie. Er
wird in der Regel auf ein Jahr ausgestellt (Jahresjagdschein). Personen,