Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Polizeiliches Einschreiten bei Mietsstreitigkeiten. 459 
der Ehemann, falls nicht die Ehefrau den Vertrag mitunterzeichnet oder mündlich 
mitgemietet hat. Nur in diesen letzten Fällen also kann der Vermieter sich auch 
an die Sachen der Ehefrau halten. Außerdem nur dann, wenn die Ehegatten 
Gütergemeinschaft vereinbart haben. Dem Vermieter haften auch nicht Sachen der 
Kinder, der Untermieter, Besuchsfremden usw. 
Zu bemerken ist besonders, weil hierüber viel Mißverständnisse obwalten, daß 
der Vermieter an die Sachen des Mieters sich wegen des ganzen rückständigen, 
sowie wegen desjenigen künftig fällig werdenden Miietzinses halten kann, 
welchen der Mieter für das laufende oder, wenn er trotz mehrjährigen (dann aber 
nach § 566 B. G.B. schriftlich abzuschließenden) Mietvertrags auszieht, für das 
folgende Mietjahr (nicht Viertel jahr!) dem Vermieter zu bezahlen hat. 
Geltendmachung des Pfandrechts? 
Das Pfandrecht des Vermieters an den eingebrachten Sachen entsteht kraft 
des Gesetzes ohne weiteres in dem Augenblicke, da dem Vermieter eine fällige 
Forderung aus dem Mietsverhältnisse gegen den Mieter zusteht. Es ist also nicht 
nötig, daß der Vermieter dem Mieter ausdrücklich erklärt, er mache sein Pfandrecht 
an des letzteren Sachen geltend. Der Mieter, welcher dem Vermieter aus dem 
Mietverhältnis eine Forderung schuldet, hat das damit entstandene Pfandrecht des 
Vermieters von selbst und ohne besondere Aufforderung zu respektieren und bei 
seinem Auszuge soviel Sachen als Pfand zurückzulassen, als mutmaßlich durch ihren 
Erlös den Vermieter für seine Forderung decken. Freilich kann sich in solchen 
Fällen der Mieter oft damit herausreden, daß er diese gesetzliche Verpflichtung nicht 
gekannt oder nicht gewußt habe, daß der Vermieter auf Zurücklassung der Pfand- 
stücke bestehen werde. In der Praxis pflegt deshalb auch der gutberatene Vermieter 
(dahin hat ihn auch der Polizeibeamte zu beraten) dem Mieter ausdrücklich schriftlich 
oder mündlich zu erklären, daß er sein Pfandrecht an bestimmten Gegenständen des 
Mieters ausdrücklich geltend machen wolle. 
Erlöschen des Pfandrechts. 
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt nach § 560 des B.G.Bs. auch mit 
der Entfernung der Sachen von dem Grundstücke (also auch aus Hausflur, Hof 
und Garten) dann nicht, wenn die Entfernung ohne Wissen oder unter Widerspruch 
des Vermieters erfolgt ist. * 
Der Vermieter kann aber nach demselben Paragraphen der Entfernung einer 
Sache dann nicht widersprechen, wenn sie im regelmäßigen Betriebe des Geschäftes 
des Mieters (Verkauf von Waren in einem gemieteten Geschäftsladen) oder den 
gewöhnlichen Lebensverhältnissen entsprechend erfolgt oder wenn die zurückbleibenden 
Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen. Der Mieter kann auch 
z. B., wenn er seine Zahlungspflicht bestreitet, nach § 562 des B. G. Bs. die 
Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung (bei Gericht, 
einem Rechtsanwalt) in Geld, Wertpapieren u. dergl. abwenden; er kann auch jede 
einzelne Sache dadurch von dem Pfandrechte befreien, daß er in Höhe ihres Wertes 
Sicherheit leistet.
	        
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