Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Schonzeiten des Wildes. — Jagdscheingesetz. 51 
welche die Jagd nur vorübergehend ausüben wollen, kann jedoch ein auf drei 
auf einander folgende Tage giltiger Jagdschein (Tagesjagdschein) ausgestellt werden. 
§ 4. Für den Jahresjagdschein ist eine Abgabe von 15 Mark, für den 
Tagesjagdschein von 3 Mark zu entrichten. Personen, welche weder Angehörige 
eines deutschen Bundesstaates sind, noch in Preußen einen Wohnsitz oder 
Grundbesitz haben, müssen eine erhöhte Abgabe für den Jahresjagdschein von 
40 Mark, für den Tagesjagdschein von 6 Mark entrichten. 
Neben der Jagdscheinabgabe werden Ausfertigungs-oder Stempelgebühren 
nicht erhoben. 
Gegen Entrichtung von 1 Mark kann eine Doppelausfertigung des 
Jagdscheines gewährt werden. 
Die Jagdscheinabgabe fließt zur Kreiskommunalkasse, in den Stadtkreisen 
zur Gemeindekasse, in den Hohenzollernschen Landen zur Amtskommunalkasse. 
Ueber die Verwendung der eingegangenen Beträge hat die Vertretung des 
beitreffenden Kommunalverbandes zu beschließen. 
§ 5. Von der Entrichtung der Jagdscheinabgabe sind befreit: 
Die auf grund des § 23 des Forstdiebstahlgesetzes vom 15. April 1878 
(Gesetz-Samml. S. 222) beeidigten, sowie diejenigen Personen, welche sich in 
der für den Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung befinden. Der 
unentgeltlich erteilte Jagdschein genügt. nicht, um die Jagd auf eigenem oder 
gepachtetem Grund und Boden oder auf solchen Grundstücken auszuüben, auf 
welchen von dem Jagdscheininhaber außerhalb seines Dienstbezirkes die Jagd 
gepachtet worden ist. 
Die Unentgeltlichkeit ist auf dem Jagdscheine zu vermerken. 
§ 6. Der Jagdschein muß versagt werden: 
1. Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehres 
oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist; 
2. Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden, oder welche unter polizeilicher Aufsicht stehen; 
3. Personen, welche in den letzten zehn Jahren 
a) wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei wieder- 
holt, oder 
b) wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 117 bis 119 und 294 
des Reichs-Strafgesetzbuchs mit mindestens drei Monaten 
Gefängnis bestraft sind. 
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