Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

466 II. Der exekutive Polizeibeamte. 
Verfahren sei erlaubt. Die zuständigen Polizeibeamten haben also 
bei der Lektüre von Zeitungen und Zeitschriften auf solche Inserate 
besonderes Augenmerk zurichten. 
Zu dem Kapitel „Betrug" (2. Bd. S. 352) mag hier nachgetragen werden, daß 
bekanntlich vom Auslande her schwindelhafte Losgeschäfte betrieben werden. 
Schon wiederholt ist in der Presse vor schwindelhaften Los= und Prämienlosgeschäften in 
den Niederlanden gewarnt worden, deren Hauptsitz Amsterdam ist, die sich aber 
auch im Haag, in Arnheim, Rotterdam und in anderen Städten finden. So 
wurde bereits mehrfach auf das betrügerische Treiben der Commerce und Kredit- 
bank, der Internationalen Prämienbank, der Nationalen Renten= und 
Kreditbank, der Internationalen Wechsel= und Effektenbank, der 
Holländischen Kreditbank, Grün & Ko., des Bank-Effekten-Kontors, 
Weber & Ko., Fortuna, sämtlich in Amsterdam, hingewiesen. In letzter 
Zeit sind die „Holländische Boden-Kredit-Anstalt (Hollandsche Gron- 
kredietbank)“, sowie das „Bankkontor für Staatslose, Akt.-Ges.“ und 
der „Niederländische Allgemeine Effekten-Handel, Akt.-Ges.“ in 
Amsterdam neu errichtet worden. Nach den seit Jahren gemachten Erfahrungen 
schlimmster Art und der Ansicht ernsthafter Finanzleute muß vor einer Beteiligung 
an allen in den Niederlanden befindlichen Unternehmungen, die sich mit dem Handel 
und dem Spiel von Losanteilen oder von Anteilen an Prämienpapieren oder von 
Promessen an Gewinnen auf Los= und Prämienpapiere befassen, eindringlich gewarnt 
werden. Die Tätigkeit dieser Banken oder ihrer deutschen Agenten 
pflegt ferner gegen den § 7 des deutschen Reichsgesetzes vom 
16. Mai 189 4, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, in der Mehrzahl 
der Fälle aber auch gegen den Betrugsparagraphen des deutschen 
Strafgesetzbuches zu verstoßen. Wer in Deutschland eine Agentur oder 
Vertretung derartiger Institute übernimmt, setzt sich daher fast immer strafrechtlicher Ver- 
folgung aus. Der Zusatz „durch Königlichen Beschluß genehmigt“, der sich auf den 
Prospekten derartiger als Aktiengesellschaften begründeter Banken befindet, hat nur formelle 
Bedeutung und enthält keine staatliche Gewähr für die Solidität des Unternehmens. 
Halten von Glücksspielen. § 360 Ziffer 14 des Str. G. Bs. 
Nach § 360 Ziffer 14 des Str.G.Bs. ist strafbar, wer unbefugt, d. h. ohne 
ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Behörde, welche gelegentlich an Volksfesten 
und dergleichen erteilt zu werden pflegt, auf einem öffentlichen, d. h. der Be- 
nutzung des Publikums freigegebenen Wege, Platze, Versammlungsorte oder einer 
(schon begrifflich stets öffentlichen) Straße Glücksspiele hält, d. h. als Unternehmer 
veranstaltet und dadurch anderen die Beteiligung ermöglicht. Es braucht noch nicht 
gespielt worden zu sein; es genügt, wenn die Möglichkeit zum Spielen geboten 
wird. Gewerbsmäßigkeit des Unternehmers wird nicht erfordert, sonst ev. 8 284 
Str. G. B. gegeben. Ebenso liegt § 286 des Str. G. Bs. vor, wenn das gehaltene 
Glücksspiel eine Lotterie oder eine Ausspielung ist.
	        
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