466 II. Der exekutive Polizeibeamte.
Verfahren sei erlaubt. Die zuständigen Polizeibeamten haben also
bei der Lektüre von Zeitungen und Zeitschriften auf solche Inserate
besonderes Augenmerk zurichten.
Zu dem Kapitel „Betrug" (2. Bd. S. 352) mag hier nachgetragen werden, daß
bekanntlich vom Auslande her schwindelhafte Losgeschäfte betrieben werden.
Schon wiederholt ist in der Presse vor schwindelhaften Los= und Prämienlosgeschäften in
den Niederlanden gewarnt worden, deren Hauptsitz Amsterdam ist, die sich aber
auch im Haag, in Arnheim, Rotterdam und in anderen Städten finden. So
wurde bereits mehrfach auf das betrügerische Treiben der Commerce und Kredit-
bank, der Internationalen Prämienbank, der Nationalen Renten= und
Kreditbank, der Internationalen Wechsel= und Effektenbank, der
Holländischen Kreditbank, Grün & Ko., des Bank-Effekten-Kontors,
Weber & Ko., Fortuna, sämtlich in Amsterdam, hingewiesen. In letzter
Zeit sind die „Holländische Boden-Kredit-Anstalt (Hollandsche Gron-
kredietbank)“, sowie das „Bankkontor für Staatslose, Akt.-Ges.“ und
der „Niederländische Allgemeine Effekten-Handel, Akt.-Ges.“ in
Amsterdam neu errichtet worden. Nach den seit Jahren gemachten Erfahrungen
schlimmster Art und der Ansicht ernsthafter Finanzleute muß vor einer Beteiligung
an allen in den Niederlanden befindlichen Unternehmungen, die sich mit dem Handel
und dem Spiel von Losanteilen oder von Anteilen an Prämienpapieren oder von
Promessen an Gewinnen auf Los= und Prämienpapiere befassen, eindringlich gewarnt
werden. Die Tätigkeit dieser Banken oder ihrer deutschen Agenten
pflegt ferner gegen den § 7 des deutschen Reichsgesetzes vom
16. Mai 189 4, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, in der Mehrzahl
der Fälle aber auch gegen den Betrugsparagraphen des deutschen
Strafgesetzbuches zu verstoßen. Wer in Deutschland eine Agentur oder
Vertretung derartiger Institute übernimmt, setzt sich daher fast immer strafrechtlicher Ver-
folgung aus. Der Zusatz „durch Königlichen Beschluß genehmigt“, der sich auf den
Prospekten derartiger als Aktiengesellschaften begründeter Banken befindet, hat nur formelle
Bedeutung und enthält keine staatliche Gewähr für die Solidität des Unternehmens.
Halten von Glücksspielen. § 360 Ziffer 14 des Str. G. Bs.
Nach § 360 Ziffer 14 des Str.G.Bs. ist strafbar, wer unbefugt, d. h. ohne
ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Behörde, welche gelegentlich an Volksfesten
und dergleichen erteilt zu werden pflegt, auf einem öffentlichen, d. h. der Be-
nutzung des Publikums freigegebenen Wege, Platze, Versammlungsorte oder einer
(schon begrifflich stets öffentlichen) Straße Glücksspiele hält, d. h. als Unternehmer
veranstaltet und dadurch anderen die Beteiligung ermöglicht. Es braucht noch nicht
gespielt worden zu sein; es genügt, wenn die Möglichkeit zum Spielen geboten
wird. Gewerbsmäßigkeit des Unternehmers wird nicht erfordert, sonst ev. 8 284
Str. G. B. gegeben. Ebenso liegt § 286 des Str. G. Bs. vor, wenn das gehaltene
Glücksspiel eine Lotterie oder eine Ausspielung ist.