Jagdscheingesetz. — Fischereigesetz. 53
8 12. Mit Geldstrafe von 15 bis 100 Mark wird bestraft:
wer ohne den vorgeschriebenen Jagdschein zu besitzen, die Jagd aus-
übt, oder wer von einem gemäß § 8 für ungiltig erklärten Jagdscheine
Gebrauch macht.
Ist der Täter in den letzten fünf Jahren wegen der gleichen Uebertretung
vorbestraft, so können neben der Geldstrafe die Jagdgeräte sowie die Hunde,
welche er bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, eingezogen werden,
ohne Unterschied, ob der Schuldige Eigentümer ist oder nicht.
§ 13. Die Fristen im § 6 Ziff. 3, § 7 Ziff. 1 und 2, § 12 Abs. 2
beginnen mit dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem die Strafe verbüßt,
verjährt oder erlassen ist.
8 14. Für die Geldstrafen und Kosten, zu denen Personen verurteilt
werden, welche unter der Gewalt oder Aufsicht oder im Dienste eines anderen
stehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist letzterer für den Fall des
Unvermögens des Verurteilten für haftbar zu erklären und zwar unabhängig
von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf grund dieses Gesetzes oder
des § 361 zu 9 des Reichs-Strafgesetzbuches verurteilt wird.
Wird festgestellt, daß die Tat nicht mit seinem Wissen verübt worden
ist, oder daß er sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht
ausgesprochen.
Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar
Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein.
9. Fischereigesetz für den preußischen Staat.
Vom 30. Mai 1874.
Mit den Abänderungen durch das Gesetz vom 30. März 1880.
(Gesetzsammlung 1874, S. 197, 1880, S. 228.)
(Auszug.)
§ 1. Das nachfolgende Fischereigesetz findet Anwendung auf die Küsten-
und Binnenfischerei in allen unter Unserer Hoheit befindlichen Gewässern.
§ 2. Zu dem Fischfange im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der
Fang von Krebsen, Austern, Muscheln und anderen nutzbaren Wassertieren,
soweit sie nicht Gegenstand des Jagdrechts sind.