Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

486 II. Der exekutive Polizeibeamte. 
hof anstatt der Aburteilung die Stellung unter Probation auf die Dauer von zwei 
bis zwölf Monaten verfügen, während deren der Angeklagte unter der Aufsicht des 
Prodation Officer steht, der ihn mit Rat und Tat zu unterstützen, bei schlechter 
Führung aber sofort zu verhaften und vor Gericht zu stellen hat. Die guten Er- 
fahrungen mit dieser Einrichtung ließen dann auch in England ein Gesetz, The 
Probation of first Offenders Act, vom 8. August 1887 zu stande kommen, welches 
dem Richter das Recht einräumt, die Aburteilung für eine bestimmte Zeit aus- 
zusetzen, wenn der Angeklagte noch nicht verurteilt und die ihm zur Last gelegte 
Tat nicht höher als mit zwei Jahren Gefängnis bedroht ist und er einen bestimmten 
Wohnsitz nachweisen kann. Die abermalige Verübung einer Straftat hat Verhaftung 
und Aburteilung wegen der früheren Tat zur Folge. Diese beiden Gesetze haben 
also gemeinsam, daß es gegenüber einem Angeklagten unter gewissen Bedingungen 
zu einer Verurteilung überhaupt gar nicht kommt. Anders in dem belgischen Gesetze 
vom 31. Mai 1888, welches nach Ermessen des Gerichts eine Verurteilung des 
Angeklagten zu Gefängnisstrafe bis zur Dauer von sechs Monaten als nicht ge- 
geschehen („comme non avenue'“) ansieht, also auch die erkannte Strafe unvollstreckt 
läßt, wenn der Verurteilte während einer vom Gericht zu bestimmenden Probezeit, 
welche die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten darf, nicht eine neue 
Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens erlitten hat. Die 
übrigen kontinentalen Gesetzgebungen (Frankreich 1891, Luxemburg 1892, 
Portugal 1893, Norwegen 1894, Gesetzentwürfe für Oesterreich Ungarn, 
Italien, die Schweiz und die Niederlande) haben dem belgischen System den 
Vorzug vor dem englischen gegeben, und auch die deutschen Regierungen sind 
diesen Weg gegangen, weil es der deutschen Rechtsauffassung nicht entspricht, 
eine Freiheit und Ehre immerhin tief genug schädigende Maßregel gegen 
einen Angeschuldigten eintreten zu lassen, ohne daß die Verübung der Straftat 
durch Urteil festgestellt sei. 
Ethische und kriminal= politische Begründung. 
An der Hand einer Statistik ist nachzuweisen, daß unsere gesamte heutige 
Strafrechtspflege fast ausschließlich auf der kurzen Freiheitsstrafe beruht. Diese ist 
an und für sich und besonders bei der Einrichtung der kleinen Gefängnisse, in 
welchen solche Strafen verbüßt werden, für die Erreichung der Strafzwecke nicht 
tauglich, weil sie bei ihrer Kürze nicht bessern und bei der ganzen Art ihres Voll- 
zuges auch nicht abschrecken kann. Auf den Gewohnheitsverbrecher wirkt das Ge- 
fängnis mit seiner gegenwärtigen Einrichtung nicht abschreckend und den Gelegen- 
heitsverbrecher, besonders das zum ersten Male sich verfehlende Weib, richtet es zu 
grunde. Die kurze Freiheitsstrafe ist deshalb nicht nur nutzlos, sondern sie schädigt 
sogar die Rechtsordnung schwerer, als völlige Straflosigkeit der Verbrecher es tun 
würde. Aus diesen Gründen sind für die kurzen Freiheitsstrafen Ersatzmittel zu 
finden, unter welchen als hauptsächlichstes die bedingte Verurteilung nach belgischem 
System empfohlen wird.
	        
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