Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

54 Preußische Landesgesetze. 
Wo in diesem Gesetz der Ausdruck „Fische“ gebraucht ist, sind darin die 
vorbezeichneten Tiere mitbegriffen. 
§ 3. Unter Küstenfischerei im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige 
Fischerei verstanden, welche in den Unserer Hoheit unterworfenen Teilen der 
Nord= und Ostsee, in den offenen Meeresbuchten, den Haffen und in den 
größeren Strömen vor ihrer Einmündung in das Meer betrieben wird. 
Binnenfischerei im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Fischerei, 
welche in den übrigen Gewässern, in den Flüssen bis abwärts zu dem Punkte, 
wo die Küstenfischerei beginnt, betrieben wird. 
Die Grenzen der Küsten= und Binnenfischerei werden für jede der be- 
teiligten Provinzen nach Anhörung der Provinzialvertretung im Wege landes- 
herrlicher Verordnung festgestellt. 
*& 4. Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind: 
1. alle künstlich angelegten Fischteiche, mögen dieselben mit einem 
natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht: 
2. alle solche Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische 
geeigneten Verbindung fehlt; 
wenn in denselben (Nr. 1 und 2) der Fischfang einem Berechtigten zusteht. 
Streitigkeiten über die Frage, ob ein Gewässer im Sinne dieser Vor- 
schrift als ein geschlossenes anzusehen ist, werden mit Ausschluß des Rechts- 
weges im Verwaltungswege entschieden. 
§ 5. Die bestehenden Fischereiberechtigungen unterlicgen den einschränken- 
den Vorschriften dieses Gesetzes. 
Gegen vollständige Entschädigung der Berechtigten kann in nicht ge- 
schlossenen Gewässern eine weitere Beschränkung oder gänzliche Aufhebung 
solcher Berechtigungen erfolgen, welche auf die Benutzung einzelner bestimmter 
Fangmittel oder ständiger Fischereivorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge 
für Lachs und Aal, feststehender Netzvorrichtungen, Sperrnetze 2c.) gerichtet sind. 
Eine solche weitere Beschränkung oder Aufhebung kann beansprucht werden: 
1. vom Staate im öffentlichen Interesse; 
2. von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften in dem oberen 
oder unteren Teil der Gewässer, wenn von denselben nachgewiesen 
wird, daß die Berechtigung der Erhaltung und Verbesserung des 
Fischbestandes dauernd nachteilig ist und einem wirtschaftlichen 
Betriebe der Fischerei in den betreffenden Gewässern entgegensteht.
	        
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